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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Kundenbeschwerdestelle beim Bundesverband deutscher Banken

Im Rahmen des Ombudsmannver-fahrens ist beim Bundesverband deutscher Banken eine Kundenbeschwerdestelle eingerichtet, dessen Arbeitsweise der Verband wie folgt verdeutlicht:. Beschwerden sind unter kurzer Schilderung des Sachverhalts und unter Beifügung der notwendigen Unterlagen an diese Stelle zu richten. Der Beschwerde führende Bankkunde hat zu versichern, dass er in der Streitigkeit noch kein Gericht, keine Streitschlichtungs- und keine Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt, angerufen und auch keinen aussergerichtlichen Vergleich mit der Bank abgeschlossen hat. Die Kundenbeschwerdestelle prüft die Unterlagen und fordert den Beschwerdeführer erforderlichenfalls zur Ergänzung auf. Lässt sich der Gegenstand der Beschwerde aus der Schilderung des Kunden und aus den beigefügten Unterlagen einschl. der Stellungnahme der Bank nicht ableiten, kann das Verfahren nicht durchgeführt werden. Das Verfahren ist damit beendet, sofern der Kunde nicht innerhalb von 1 Monat den Mangel abstellt. Es steht dem Kunden frei, unter Ergänzung und Konkretisierung eine neue Beschwerde zu erheben. Stellt die Kundenbeschwerdestelle fest, dass die Bank nicht dem Schlichtungsverfahren angeschlossen ist, gibt sie die Beschwerde unter Benachrichtigung des Beschwerdeführers an die zuständige Schlichtungsstelle eines anderen Bereichs der deutschen Bankwirtschaft ab. Fehlt es an einer zuständigen Schlichtungsstelle, wird die Beschwerde an den Beschwerdeführer zurückgeleitet. Der Schlichtungsspruch des Ombudsmanns ist für die Bank bindend, wenn der Beschwerdegegenstand den jeweils nach dem GerichtsverfG massgebl. Höchstbetrag für vermögensrechtliche Klagen vor den Amtsgerichten (5000 Euro) nicht übersteigt. In diesen Fällen ist die Anrufung der ordentlichen Gerichte für die Bank ausgeschlossen. Dem Beschwerdeführer steht der Weg zu den ordentlichen Gerichten offen. Kommt die Kundenbeschwerdestelle zur Auffassung oder ergibt sich aus der weiteren Behandlung der Beschwerde, dass die Kundenbeschwerde unzulässig ist, legt sie die Beschwerde dem Ombudsmann zur Entscheidung über die Zutässigkeit vor. Schliesst sich der Ombudsmann der Auffassung der Kundenbeschwerdestelle an, weist er die Beschwerde ab. Hält er sie für zulässig, wird das Beschwerdeverfahren fortgesetzt. Beschwerden, die nach dem Vortrag des Kunden zulässig sind, werden an die Geschäftsleitung der von der Beschwerde betroffenen Bank oder an eine von der Geschäftsleitung zuvor benannte Person oder Stelle weitergeleitet, die solche Beschwerden zur hausinternen Erledigung entgegen nimmt. Die Bank hat grunds. binnen eines Monats nach Zugang der Beschwerde zur Darstellung des Kunden Stellung zu nehmen. Eine Stellungnahme der Bank wird dem Kunden zugeleitet. Hilft die Bank der Beschwerde nicht ab, hat der Kunde die Möglichkeit, sich zur Stellungnahme der Bank innerhalb eines Monats ab Zugang zu äussern. Sofern die Bank der Kundenbeschwerde nicht abhilft oder diese sich nicht in sonstwie erledigt, legt die Kundenbeschwerdestelle den Vorgang dem zuständigen Ombudsmann vor. Schlichtungssprüche in Verfahren mit höherem Beschwerdegegenstand haben für beide Parteien keine Bindung. Solche können innerhalb 6 Wochen durch schriftliche Mitteilung an die Kundenbeschwerdestelle beim Bundesverband angenommen werden. Nach Ablauf der Frist teilt die Kundenbeschwerdestelle den Parteien das Ergebnis unter Angabe der Parteien und des Verfahrensgegenstands mit. Mit der Mitteilung ist das Verfahren beendet. Schlichtungssprüche bei Beschwerden von Verbrauchern, dass die Bank ihnen kein Girokonto - zumind. auf Guthabenbasis - einrichtet, beschränken sich auf die Feststellung, ob die Bank die Empfehlung der Spitzenverbände der deutschen Kreditwirtschaft (ZKA) zum »Girokonto für jedermann« beachtet hat. Will der Kunde vor Beendigung des Schlichtungsverfahrens die Gerichte anrufen und benötigt er hierzu eine Bescheinigung über einen erfolglosen Einigungsversuch vor einer aussergerichtlichen Gütestelle, wird ihm diese nach 3 Monaten ab Zugang der Beschwerde bei der Kundenbeschwerdestelle erteilt. Damit ist das Verfahren beendet. Für die Dauer des Schlichtungsverfahrens (Vorprüfungsverfahren und Schlichtung vor dem Ombudsmann) gilt die Verjährung für die Ansprüche des Beschwerdeführers als gehemmt. Die Kosten des Vorprüfungsverfahrens und der Schlichtung durch den Ombudsmann trägt der Bundesverband. Es ist den Parteien freigestellt, sich in dem Verfahren sachkundig vertreten zu lassen. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten und die ihres Vertreters selbst. Bei einem positiven Schlichtungsspruch für den Beschwerdeführer trägt die Bank die notwendigen Kosten des Beschwerdeführers für die Teilnahme an einer mündlichen Anhörung durch den Ombudsmann. Entspr. Verfahren bestehen auch bei den anderen Gruppen des deutschen Bankgewerbes.



 
Weitere Begriffe : Sklavenhaltergesellschaft | diachron - synchron | Kontingenztabelle,
 
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