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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Negativer Gewinn

Als Gewinn wird die Summe bezeichnet, die nach Abzug der betriebsnotwendigen Ausgaben von den Einnahmen übrig bleibt. Sind die Ausgaben höher als die Einnahmen, entsteht ein Verlust, der auch als Negativer Gewinn bezeichnet wird.

Zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres müssen Selbstständige und Freiberufler eine Gewinn- und Verlustrechnung erstellen. Hierbei kommt es zur Gegenüberstellung von Aufwendungen und Erträgen des Geschäftsjahres. Treten hierbei negative Einkünfte aus, das heißt innerhalb des Geschäftsjahres wurde ein Verlust gemacht, können diese mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten (z.B. Mieteinnahmen, Kapitalvermögen) verrechnet werden. Der Verlust wird vom Gewinn abgezogen, wodurch die Steuerschuld gemindert wird.

Bleibt beim Zusammenrechnen der Einkünfte auch der Gesamtbetrag negativ, so kann dies sogar zu einer Steuererstattung führen. In diesem Fall darf nämlich der Verlust von den Einkünften des Vorjahres abgezogen werden. Übersteigt der Verlust ebenfalls den Gewinn des Vorjahres, so darf der verbleibende Minusbetrag als Verlust auch von den Einkünften des nächsten Jahres abgezogen werden.

Im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer können negative Einkünfte durch einen horizontalen Verlustausgleich oder einen vertikalen Verlustausgleich berücksichtigt werden. Horizontaler Verlustausgleich bedeutet, dass der Verlust innerhalb der selben Einkunftsart berücksichtigt wird. In der Regel sind Verluste zuerst horizontal auszugleichen. Der vertikale Verlustausgleich ermöglicht einen Verlustausgleich zwischen verschiedenen Einkunftsarten. Verbleiben nach einem horizontalen Verlustausgleich negative Einkünfte, können in den meisten Fällen diese verbleibenden Verluste mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden.

Verlustausgleichverbote

In bestimmten Fällen können erzielte Verluste nicht oder nur beschränkt mit anderen positiven Einkünfte ausgeglichen werden:

  • nach § 2a Einkommensteuergesetz (EstG) können Verluste aus bestimmten ausländischen Einkünften nur mit positiven Einkünften der jeweils selben Einkunftsart ausgeglichen werden;
  • nach § 2b EStG können Verluste aus Verlustzuweisungsgesellschaften nicht mit anderen Einkünften ausgeglichen werden;
  • Verluste aus gewerblicher Tierzucht dürfen nur horizontal ausgeglichen werden;
  • Verluste eines Kommanditisten, die zu einem negativen Kapitalkonto führen, können nur mit Beteilungsgewinnen aus späteren Wirtschaftsjahren ausgeglichen werden;
  • Verluste aus Veräußerungsgeschäften können nur mit Gewinnen aus Veräußerungsgeschäften verrechnet werden.

Gewinnermittlung

Gewinn ist, was von den Einnahmen nach Abzug der betriebsnotwendigen Ausgaben übrig bleibt. Betriebseinnahmen sind sämtliche Einnahmen im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit, also beispielsweise Honorare oder Spesenzahlungen, Erlöse aus dem Verkauf eines Dienstwagens oder ähnlichem. Nicht als Einnahmen gelten unter anderem Zahlungen der gesetzlichen Unfallversicherung oder Krankengeld.

Betriebsausgaben sind sämtliche Kosten, die im Zusammenhang mit der selbstständigen Tätigkeit stehen. Die angeschafften Gegenstände, die als Betriebsausgaben geltend gemacht werden sollen, dürfen allerdings ausschließlich beruflich genutzt werden, bei gleichzeitiger privater Nutzung kann die Anschaffung nicht als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Von dieser Regel gibt es drei Ausnahmen: PKWs, Telefone und Computer dürfen auch bei gleichzeitige privater Nutzung in Höhe ihres beruflichen Nutzungsanteils als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.

Die Aufstellung von Einnahmen und Ausgaben, die beim Finanzamt eingereicht werden muss, unterliegt keinen Formvorschriften. Es muss nicht jeder Posten einzeln aufgeführt werden. Es genügt eine zusammengefasste Darstellung, allerdings sollten hierbei die Ausgabe- und Einnahmearten benannt werden (z.B. Büromaterial, Fahrtkosten, Telefon, Raumkosten, Abschreibungen). Die Belege müssen nicht beigefügt werden, aber für etwaige Kontrollen sechs Jahre lang aufbewahrt werden. Die Zuordnung einer Einnahme oder Ausgabe zu einem Steuerjahr ergibt sich aus dem Zeitpunkt des Geldzu- bzw. abflusses. Das heißt, entscheidend ist, wann das Geld ausgegeben oder eingenommen wurde und nicht, wann eine Leistung erbracht oder eine Verpflichtung eingegangen wurde.



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