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Pfandverwahrung1. Pflicht des Pfandgläubigers bei verpfändeten beweglichen Sachen. Unterliegt BGB-Bestimmungen - §§ 638 ff. - zur Verwahrung. 2. Im Depotgeschäft die Verpfändung von Wertpapieren an einen Kaufmann - eine Bank -, der (die) dann als Pfandgläubiger die Pflichten eines Verwahrers hat. 3. Drittverpfändung.
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