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über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Pflegestufen

Für die Leistungen sowohl der gesetzlichen Pflegeversicherung als auch der privaten Pflegeversicherung ist der Grad der Pflegebedürftigkeit in drei Pflegestufen eingeteilt. Maßgeblich dafür sind der Umfang und die Häufigkeit der benötigten Hilfen bei den gewöhnlichen Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens.

Die wesentliche Aufgabe der deutschen Pflegeversicherung ist es, Pflegebedürftige und Angehörige bei der ambulanten Pflege zu unterstützen - das gilt sowohl für die gesetzliche als auch für die private Pflegeversicherung.

Wer ist pflegebedürftig?

Als pflegebedürftig gelten Personen, wenn sie wegen Krankheit oder Behinderung auf Dauer, mindestens jedoch für sechs Monate, nicht mehr in der Lage sind, ihren Alltag selbstständig zu bewältigen. Dann muss ihnen geholfen werden bei:

  • Körperpflege: Waschen, Duschen, Baden, Zahnpflege, Kämmen, Rasieren, Darm-/Blasenentleerung
  • Ernährung: Nahrungsaufnahme, mundgerechte Zubereitung von Speisen, Zerkleinern der Nahrungsmittel, Bereitstellen behindertengerechten Geschirrs oder Essbestecke, Sondenernährung
  • Mobilität: Aufstehen, Zu-Bett-Gehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen und Treppensteigen innerhalb der Wohnung, Hilfe beim Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung (z. B. Arztbesuch)
  • Hauswirtschaftliche Versorgung: Einkaufen, Kochen, Spülen, Reinigung und Wechseln von Kleidung und Wäsche, Reinigen, Beheizen

Zur Anerkennung einer erheblichen Pflegebedürftigkeit ist erforderlich, dass Hilfebedarf bei der Körperpflege, Ernährung oder Mobilität und zusätzlich bei der hauswirtschaftlichen Versorgung besteht.

Pflegestufen

Beim Grad der Pflegebedürftigkeit gibt es deutliche Unterschiede. Er richtet sich danach, inwieweit einzelne Hilfen nötig sind und wie viel Zeit sie beanspruchen.

Pflegestufe I: erheblich pflegebedürftigPersonen, die mindestens einmal täglich Hilfe bei wenigstens zwei Verrichtungen und zusätzlich mehrmals wöchentlich hauswirtschaftliche Hilfe brauchen. Der Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger oder eine nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson für die erforderliche Grundpflege und die hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt, muss wöchentlich im Tagesdurchschnitt mindestens 90 Minuten betragen. Auf die Grundpflege müssen mehr als 45 Minuten entfallen und sie muss im Vordergrund stehen.

Pflegestufe II: schwerpflegebedürftigPersonen, die mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Zeiten betreut werden muss und bei der Haushaltsführung mehrmals pro Woche Hilfe brauchen. Der Zeitaufwand, den die Hilfsperson für die erforderlichen Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt, muss wöchentlich im Tagesdurchschnitt mindestens drei Stunden betragen. Auf die Grundpflege müssen mindestens zwei Stunden entfallen, ein "maßgebliches Übergewicht an pflegerischem Aufwand" ist Voraussetzung.

Pflegestufe III: schwerstpflegebedürftigPersonen, bei denen rund um die Uhr Hilfe bei der Grundpflege, der hauswirtschaftlichen Versorgung und den pflegerischen Maßnahmen anfällt. Der Zeitaufwand, den eine Hilfskraft für die erforderlichen Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt, muss wöchentlich im Tagesdurchschnitt mindestens fünf Stunden betragen. Auf die Grundpflege müssen mindestens vier Stunden entfallen und sie muss eindeutig das Übergewicht haben.

Feststellung der Pflegebedürftigkeit

Welcher Pflegestufe ein Pflegebedürftiger zugeordnet wird, entscheidet die Pflegekasse. Empfehlungen erhält sie durch ein Gutachten, dass der Medizinische Dienst nach einer Untersuchung im Wohnbereich des Pflegebedürftigen erstellt. Dort begutachten sie, ob und in welcher Stufe Pflegebedürftigkeit besteht.

Einstufung von Kindern

Bei Kindern ist für die Zuordnung zu einer Pflegestufe der zusätzliche Hilfebedarf gegenüber einem gesunden gleichaltrigen Kind maßgebend. Ausschlaggebend ist der zeitliche Mehraufwand, den Eltern bei der Versorgung eines behinderten Kindes leisten. Beträgt dieser drei Stunden oder mehr, so ist das Kind als "schwer pflegebedürftig" einzustufen. Das entspricht laut Gericht Pflegestufe zwei oder drei. Mindestens eineinhalb Stunden Mehraufwand würden danach Pflegestufe eins rechtfertigen.

Pflegestufen in der stationären Pflege

Wie bei den Leistungen zur ambulanten Pflege ist die Höhe der Zahlungen auch hier abhängig vom Grad der Pflegestufe - auch hier richten sich die Einstufungen nach dem Zeitaufwand, der für den zu Pflegenden aufgebracht werden muss.

  • Pflegestufe I: pflegebedingte Aufwendungen, medizinische Behandlungspflege und soziale Betreuung durchschnittlich täglich mindestens 90 Minuten
  • Pflegestufe II: Behandlungs- und Betreuungsaufwand durchschnittlich mindestens drei Stunden täglich
  • Pflegestufe III: Rund-um-die-Uhr-Versorgung notwendig

Pflegebedürftige der Pflegestufe III, bei denen ein außergewöhnlich hoher Pflegeaufwand vorliegt, der das übliche Maß der Pflegestufe III übersteigt, können als Härtefälle anerkannt werden. Für solche Fälle wird unter besonderen Bedingungen mehr Geld von der Pflegeversicherung bezahlt.



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