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über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Risikoaktiva bei Inhabern/Gesellschaftern von Wertpapierhandelsunternehmen

Bei Wertpapierhandelsunternehmen in der Rechtsform des Einzelkaufmanns oder der Personenhandelsgesellschaft sind die Risikoaktiva des Inhabers oder der persönlich haftenden Gesellschafter in die Beurteilung der Solvenz des Instituts gem. § 10 Abs. 1 KWG einzubeziehen; das freie Vermögen des Inhabers oder der Gesellschafter bleibt jedoch bei der Berechnung der Eigenmittel des Instituts unberücksichtigt.



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