Home | Finanzlexikon | Börsenlexikon | Banklexikon | Lexikon der BWL | Überblick
Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
Suche :        
   A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z   

Scheck, gesetzliche Bestandteile

Eine Zahlungsanweisung, die als Scheck gelten soll, muss auf der Urkunde folgende gesetzlich vorgeschriebene Bestandteile haben: 1. Bez. als Scheck im Text der Urkunde in der Sprache, auf die sie lautet; unbedingte Anweisung, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen; 2. Name dessen, der zahlen soll, d.h. der Bezogene, der nach deutschem Recht nur eine Bank sein kann; 3. Zahlungsort; 4. Unterschrift des Ausstellers; vom ScheckG her muss es sich um die eigenhändige Unterschrift halten, faksimilierte Unterschriften werden von den Banken jedoch akzeptiert. Ferner: kaufmännische Bestandteile des Schecks.



<< vorhergehender Fachbegriff
 
nächster Fachbegriff >>
Scheck, gekreuzter
 
Scheck, gesperrter
 
Weitere Begriffe : Tertiärliquidität | Memorandum-Gruppe | Dichte, materielle
 
Copyright © 2015 Wirtschaftslexikon.co
Banklexikon | Börsenlexikon | Nutzungsbestimmungen | Datenschutzbestimmungen | Impressum
All rights reserved.