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über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Sicherungszweckerklärung

Vereinbarung über den Sicherungszweck der von Kreditnehmern gestellten Sicherheiten im Sicherungsvertrag, die die Verbindung zwischen der abstrakt bestellten Sicherheit und den zu sichernden Forderungen herstellt. Sicherungszweckerklärung ist wichtig v. a. für nichtakzessorische Kreditsicherheiten, weil die als Sicherheit dienenden Forderungen und Sachen vom Sicherungsgeber (Kreditnehmer oder Dritte) im Außenverhältnis zu vollem Recht übertragen werden, das Kreditinstitut alleiniger Eigentümer der Sachen und alleiniger Berechtigter aus den Forderungen wird. Mit dem Sicherungsgeber wird vereinbart, welche Forderungen durch z. B. Übereignung, Zession (Abtretung) oder Grundschuld gesichert werden und die Ansprüche auf Rückübertragung nach Erledigung des Sicherungszweckes geregelt. – Sicherungszweck: Sollen alle (oder ein bestimmter Teil der) gegenwärtigen und künftigen (auch bedingten und befristeten) Ansprüche des Kreditinstitutes und seiner in- und ausländischen Niederlassungen oder Tochtergesellschaften gegen den Kreditnehmer und/oder Sicherungsgeber aus Geschäftsverbindungen (insbesondere Kredite jeder Art), Bürgschaften und sonstigen Gewährleistungen, abgetretenen und kraft Gesetzes übergegangenen Forderungen sowie Wechseln (auch soweit von Dritten hereingegeben) gesichert werden, spricht man auch von einer Globalsicherheit. Im Zusammenhang mit der Bestellung von Kreditsicherheiten abgegebene Erklärung des Kreditnehmers oder eines Dritten, der die Sicherheiten stellt, für welche Forderung(en) die Sicherheit(en) haften soll(en). Man unterscheidet enge, d. h. individuell formulierte Sicherungszweckerklärungen, bei denen die Sicherheit nur für eine bzw. mehrere individuell bestimmte Kreditforderungen haften, und weite Sicherungszweckerklärungen, bei denen die bestellte Sicherheit für alle bestehenden und/oder künftigen Ansprüche haftet, auch, soweit sie bedingt oder befristet sind.



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