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| Sonntagsarbeit(Arbeit an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen) ist grundsätzlich verboten. Ausnahmen gelten z.B. für das Verkehrsgewerbe (z.B. Besatzungen von Seeschiffen und Flugzeugen), das Gast- und Schankwirtschaftsgewerbe, Musikaufführungen, Theater usw. Diese und weitere Ausnahmen sind geregelt in §§ 105 a ff GewO. Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit werden durch Gesetz, tarifliche oder betriebliche Regelungen festgesetzt. 
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| Weitere Begriffe : Ewige Anleihe | Kredit, abgeschriebener | Scheckfähigkeit | ||||||||||||||||||||||||||||
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