| 
			    
				
				
				
				
			    
			     Scheckfähigkeit
			
			
			
			
                      zusammenfassender Begriff für die rechtlichen Anforderungen an Personen, die am Scheckverkehr teilnehmen wollen. – a) Aktive Sch.: Fähigkeit, als Aussteller einen Scheck zu ziehen oder sich sonst wie scheckrechtlich, etwa als Scheckbürge, zu verpflichten. Sie entspricht der Wechselfähigkeit. – b) Passive Sch.: Fähigkeit, Scheckbezogener zu sein. Im Unterschied zum Wechselrecht, wo ein Wechsel auf jede rechtsfähige Person gezogen werden kann, ist beim Scheck als Zahlungspapier der Kreis der Bezogenen auf Bankiers beschränkt (Art.  3 und 54 SchG). Dazu gehören alle Kreditinstitute und die Deutsche Bundesbank. Banken können dabei auch nach Art.  6 III SchG Schecks auf ihre eigene Niederlassung ziehen (trassiert-eigener Scheck). 
 Tatbestand, der Personen und Unternehmen zu Teilnehmern am Scheckverkehr qualifiziert. Zu unterscheiden: aktive und passive Scheckfähigkeit. 
 Als aktive Scheckfähigkeit bezeichnet man die Fähigkeit, einen Scheck rechtswirksam ausstellen oder indossieren zu können; sie besitzt jede geschäftsfähige Person (Geschäftsfähigkeit). Die passive Scheckfähigkeit ist die Fähigkeit, Bezogener eines Schecks sein zu können. Die passive Scheckfähigkeit besitzen generell alle Personen; in der Regel werden Schecks jedoch nur auf Kreditinstitute gezogen.  
 
                    
			
			
			
			
                    
                     
 
                    
                        
                          | << vorhergehender Fachbegriff |  | nächster Fachbegriff >> |  
                          |  |  |  |  |