Home | Finanzlexikon | Börsenlexikon | Banklexikon | Lexikon der BWL | Überblick
Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
Suche :        
   A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z   

aktive Scheckfähigkeit

Die Fähigkeit, Schecks rechtswirksam ausstellen zu können. Aktiv scheckfähig sind alle natürlichen und juristischen Personen, alle handelsrechtlichen Personengesellschaften wie oHG und KG, jedoch nicht der nicht rechtsfähige Verein und die BGB-Gesellschaft. Letztere können dadurch am Scheckverkehr teilnehmen, dass bestimmte für sie dazu ermächtigte Personen über das ihnen zustehende Bankkonto per Scheck verfügen dürfen; allerdings begründet die Scheckunterschrift zugleich die persönliche Haftung für diese Personen. Für handlungsunfähige, nicht geschäftsfähige und in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Personen bedarf es zur aktiven Scheckfähigkeit eines gesetzlichen Vertreters. Minderjährige benötigen zur Begebung von Schecks der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters sowie der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. Anders: passive Scheckfähigkeit.



<< vorhergehender Fachbegriff
 
nächster Fachbegriff >>
aktive Kasse
 
aktive, Aktivfinanzierung
 
Weitere Begriffe : Forschungsdesign | Genossenschaftsbankenbereich | Askese, ausserweltliche
 
Copyright © 2015 Wirtschaftslexikon.co
Banklexikon | Börsenlexikon | Nutzungsbestimmungen | Datenschutzbestimmungen | Impressum
All rights reserved.