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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Sparurkunde

Das Sparbuch ist Hauptform der Sparurkunden. Als solche zulässig sind auch Loseblattsparbücher. Da über eine Spareinlage nicht mehrere Sparurkunden ausgegeben werden dürfen, ist es aber unzulässig, einzelne Blätter als Sparurkunden auszufertigen und daneben noch ein herkömmliches Sparbuch auszugeben. Auch Kontoauszüge können als Sparurkunden verwendet werden, wenn sie die wesentlichen Merkmale eines Sparbuches aufweisen. Solche Kontoauszüge, die an Stelle eines Sparbuches als Sparurkunden dienen, müssen den Sparern in Abständen von max. 6 Monaten ausgehändigt werden; sie müssen sämtliche in der Zwischenzeit erfolgten Buchungen, vor allem auch Zinsgutschriften, erkennen lassen. Die Urkunde muss dem Einleger ausgehändigt werden; sie darf nur ausnahmsw. bei der Bank hinterlegt werden. Verfügungen über Spareinlagen dürfen nicht durch Überweisung oder Scheck und nur gegen Vorlegung der Sparurkunde zugelassen werden. Spareinlagen aus GAA abheben zu lassen und die abgehobenen Beträge in die Sparurkunde erst bei deren späterer Vorlage einzutragen, ist nicht zulässig. Bei voller Rückzahlung der Einlage muss die Urkunde zurückgefordert werden, es sei denn, sie wird entwertet. Diese Vorschriften gelten nicht für Bauspareinlagen.



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