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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Staatsverschuldung

wird neben Steuern, Gebühren, Beiträgen u.a. als - Staatseinnahme zur Finanzierung der öffentlichen Ausgaben herangezogen. Die Staatsverschuldung dient nicht nur dem fiskalischen Ziel der Einnahmenbeschaffung, sie ist auch ein Instrument der Finanzpolitik und hat daher eine erhebliche gesamtwirtschaftliche Bedeutung. Die Staatsverschuldung ermöglicht die Finanzierung der staatlichen Nachfrage, die in einer Rezession z.B. durch eine Politik des deficit spending in der Rezession ausfallende private Nachfrage kompensieren kann. Ferner reduziert die Staatsverschuldung (wenn das Kapitalangebot nicht zinselastisch ist) die den Privaten zur Verfügung stehenden Kreditmarktmittel. Entscheidend für die finanzpolitische Beurteilung der Staatsverschuldung ist daher ihre differenzielle Wirkung der zusätzlichen Staatsausgaben einerseits und der zurückgedrängten privaten Investitionen andererseits (crowding-out-Effekt). Das Modell, in dem die Staatsverschuldung die gleichen Wirkungen wie Steuern haben kann, wenn die künftigen Zins- und Tilgungsverpflichtungen nur richtig antizipiert werden (Äquivalenztheorem), ist ohne praktische Bedeutung. Problematisch an der Staatsverschuldung Staatsverschuldung ist u.a., dass sie i.d.R., selbst in konjunkturell dafür geeigneten Phasen, nicht abbaubar ist. Zum anderen bedeutet jede staatliche Verschuldung eine Einschränkung der künftigen Entscheidungsspielräume durch die Verpflichtung zur Zinszahlung und Tilgung (Tab.). Es gibt rechtliche Grenzen der Staatsverschuldung. Nach Art. 115 GG darf die jährliche Nettokreditaufnahme des Bundes die Summe der im Haushaltsplan veranschlagten Ausgaben für Investitionen nicht überschreiten. Ausnahmen sind allerdings zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen - s Gleichgewichts möglich. Da weder öffentliche Investitionen eindeutig definiert sind, noch das Vorliegen eines gesamtwirtschaftlichen Ungleichgewichts eindeutig bestimmt ist, stellt Art. 115 GG in der Praxis keine wirksame Begrenzung der Verschuldung dar. Die Verfassungen der Länder sehen eine entsprechende Regelung vor. Ein schwieriges Erfassungsproblem erwächst aus der Existenz von Nebenhaushalten. Literatur: Schlesinger, H. u.a. (1993). Duwendag, D. (1983). Simmert, D.B., Wagner, K.-D. (1981)



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