Home | Finanzlexikon | Börsenlexikon | Banklexikon | Lexikon der BWL | Überblick
Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
Suche :        
   A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z   

Unlauterer Wettbewerb

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb ("UWG" Erstfassung: 07. Juni 1909) begrenzt den geschäftlichen Rechtsverkehr in Deutschland auf die "guten Sitten". Wer Handlungen vornimmt, die hiergegen verstoßen, kann auf Unterlassung dieser rechtswidrigen Handlung und Schadensersatz verklagt werden. Maßstab dieser Generalklausel in den "guten Sitten" ist die Anschauung des "verständigen und anständigen" Durchschnittsgewerbetreibenden des betreffenden Geschäftszweiges, soweit sie den sittlichen Maßstäben der Allgemeinheit nicht widersprechen.

Zum deutschen Wettbewerbsrecht zählen im weiteren Sinn alle Normen zur Regelung des Wettbewerbs. Zu unterscheiden sind die gegen unzulässige Beschränkung des Wettbewerbs gerichteten Vorschriften (Kartellrecht) und die Bestimmungen zur Unterbindung eines unlauteren Wettbewerbs. Letztere bilden das eigentliche Wettbewerbsrecht. Im Vordergrund steht das Erfordernis der Wahrheit im Wettbewerb.

Das UWG-Recht heute dient nicht mehr nur dem Schutz der Wettbewerber untereinander, sondern auch dem Schutz der übrigen Marktbeteiligten, insbesondere der Verbraucher, sowie dem Schutz der Allgemeinheit vor Auswüchsen des Wettbewerbs. Kernfrage des UWG-Rechts ist, ob eine Wettbewerbshandlung lauter (rechtmäßig) oder unlauter (rechtswidrig) ist. Die Schwierigkeit ist nun, hierfür eine Abgrenzung vorzunehmen, da ein Bewertungsmaßstab wettbewerbsrechtlicher Verhaltensweisen nicht vorhanden ist. Das UWG knüpft deshalb an den unbestimmten Rechtsbegriff der "guten Sitten" an, die Generalklausel des § 1 UWG ist die das Wettbewerbsrecht beherrschende Norm. "Wer im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbes Handlungen vornimmt, die gegen die guten Sitten verstoßen, kann auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden."

Die Vorschrift ist sehr weit gefasst, weil es nicht möglich ist, die Vielgestaltigkeit wettbewerblichen Verhaltens von vornherein mit genau passenden Einzeltatbeständen zu erfassen. Die Gefahr einer solch weitgefassten Rechtsnorm liegt allerdings darin, dass die Voraussage einer richterlichen Entscheidung erschwert ist, worunter die Rechtssicherheit leidet. Es ist somit die Aufgabe der Rechtsprechung, dieser Generalklausel das notwendige Maß an Berechenbarkeit zu geben.

Kundenfang

Die Beeinflussung des Kunden gehört zum Wesen des Wettbewerbs. Sie ist zur Erweiterung des eigenen Kundenkreises auf Kosten der übrigen Mitbewerber erlaubt, solange sie wahr ist und sachgerecht geschieht. Sie wird wettbewerbsfremd, wenn sie dazu dient, den Kunden durch Beeinträchtigung seiner Entschließungsfreiheit "einzufangen". Dies geschieht vor allem durch unwahre Angaben, die sich auf die Ware, den Preis, das Unternehmen oder den Mitbewerber beziehen können. Grundsätzlich gilt, dass jede Wettbewerbshandlung, die geeignet ist, den Marktpartner irrezuführen, unzulässig ist, wobei es egal ist, ob sich der Mitbewerber der Irreführung bewusst ist oder nicht.

Objektive Irreführung: Dies geschieht dadurch, dass ein Gewerbetreibender unrichtige Angaben und Äußerungen über seine eigene Ware oder Leistungen macht, z.B. deutschen Stoff als englisches Tuch bezeichnet, seinen Einzelhandelspreis Fabrikpreis nennt, seine alten Ladenhüter dadurch verkaufen will, dass er behauptet, hiervon schon Unmengen verkauft zu haben.

Subjektive Irreführungen: Hierunter fallen Handlungen, mit denen der Anschein erweckt wird, dass Waren aus einem anderen Unternehmen als dem Herkunftsunternehmen stammen. Diese Fälle der Irreführung sind in erster Linie unter dem Gesichtspunkt der Nachahmung fremder Leistung oder der Ausbeutung eines fremden Rufes zu beurteilen, z.B. darf niemand gegenüber dem Publikum den Anschein hervorrufen, dass er der wahre Schöpfer des von ihm hergestellten Erzeugnisses ist, während er in Wahrheit nur Nachahmer ist.

Irreführende Praktiken: Jeder Geschäftsmann darf die Vorzüge seiner Ware oder seines Unternehmens herausstellen. Nur müssen diese Vorzüge auch vorhanden sein, zumindest augenscheinlich vorliegen. Wird durch einen Mitbewerber der Nachweis geführt, dass die Selbstanpreisung falsch ist, ist die Anpreisung als wettbewerbsfremd anzusehen. Unter irreführende Praktiken wird z.B. eingeordnet, wenn ein großer Verlag eine "deutsche Buchwoche" veranstaltet. Das sittenwidrige Moment liegt dann darin, dass ein einzelner Unternehmer die ganze Branche als Vorspann für sich selbst benutzt, um sich auf diese Weise einen Vorsprung vor den anderen Mitbewerbern der Branche zu verschaffen. Weiterhin sind als irreführende Praktiken Neppangebote, Lockvogelhinweise, das Vortäuschen von Einkaufsvorteilen oder einer Erfolgsgarantie zu nennen.

Schleichwerbung: Informations- und Suggestivwerbung lassen sich nicht klar trennen, ohne die Werbung überhaupt in Frage zu stellen. Solange der Umworbene erkennen kann, dass es sich um eine Werbemaßnahme handelt und er infolgedessen eine eigene Entscheidung treffen kann, wird seine Persönlichkeit nicht in unzulässiger Weise angetastet. Wettbewerbswidrig ist es aber, eine Werbemaßnahme so zu tarnen, dass sie als solche für den Umworbenen nicht erkennbar ist. Hauptfälle sind hier die wissenschaftlich, publizistisch oder redaktionell getarnte Werbung.

Andere Werbemaßnahmen: Werden über unerwünschte telefonischen Anrufe Waren oder Leistungen angeboten, sind diese Handlungen grundsätzlich wettbewerbswidrig, es sei denn, dass der Angerufene zuvor sein Einverständnis erklärt hat, zu Werbezwecken angerufen zu werden. Dies gilt auch für den gewerblichen Bereich. Hier gilt, dass Anrufe, die sich nicht auf die eigentliche geschäftliche Tätigkeit des Anschlussinhaber beziehen, grundsätzlich wettbewerbswidrig sind. Dasselbe gilt im übrigen für die Werbung per Telefax. Etwas unübersichtlich ist noch die Rechtssprechnung zu Werbung über elektronische Medien wie etwa E-Mails.

Geschmacklose (Schock-) Werbung: Eine Aufmerksamkeitswerbung, die nur schockieren will, ohne den geringsten Informationswert für den Verbraucher zu besitzen, widerspricht nachhaltig dem Sinn und Zweck des Leistungswettbewerbes und verstößt gegen § 1 UWG. Schwierig allerdings zu definieren, ob noch informiert wird oder nur noch schockiert. Das berühmteste Beispiel hierfür: Benetton.

Behinderung

Jede Wettbewerbshandlung ist ihrer Natur nach geeignet, den Mitbewerber in seinem Streben nach Gewinn zu beeinträchtigen. Eine wettbewerbswidrige Behinderung liegt erst dann vor, wenn ein Wettbewerber durch eine Maßnahme zu erreichen sucht, dass der andere seine Leistung auf dem Markt nicht oder nicht mehr rein zur Geltung bringen kann. Unter diesen Punkt fallen Werbe- und Bezugsbehinderungen, die in vielfältiger Form auftreten können. Hierzu gehört z.B. die so genannte "Gegenwerbung" mit einem Inserat im Fernsprechbuch auf der Seite eines Mitbewerbers, obwohl die Firma des Werbenden mit einem anderen Buchstaben anfängt. Hier besteht die Gefahr, dass ein Kunde aus Bequemlichkeit beim Inserenten anruft und nicht den im Kleindruck verzeichneten Mitbewerber heraussucht. So wird dieser vom Leistungsvergleich ausgeschlossen.

Vorsprung durch RechtsbruchDem Sinn und Zweck des Leistungswettbewerbes widerspricht es, wenn ein Wettbewerber dadurch einen Vorsprung vor seinen Mitbewerbern erlangt, dass er die durch Gesetz oder Vertrag festgelegten Bedingungen missachtet, an die sich seine Mitbewerber halten. Der Wettbewerbsverstoß liegt nicht schon im Rechtsbruch selbst, sondern erst in der Verbindung mit den unter Ausnutzung der Vertrags- und Gesetzestreue der Mitbewerber erzielten Wettbewerbsvorsprüngen. Beispiele sind die Entlohnung von Angestellten unter Tarif und eine dadurch ermöglichte Preisunterbietung, Verstöße gegen steuerliche Vorschriften, die ebenfalls eine Preisunterbietung ermöglichen, Verstöße gegen die Preisbindung bei Verlagserzeugnissen etc.

MarktstörungenUm eine Marktstörung oder allgemeine Marktbehinderung handelt es sich, wenn durch eine Wettbewerbsmaßnahme der Stand des Wettbewerbs gefährdet ist und Mitbewerber verdrängt werden. Solche negativen Marktwirkungen fallen bei der Gesamtwürdigung einer Wettbewerbshandlung in Betracht. Unter diese Gruppe fällt z.B. die Umsonstlieferung von Presseerzeugnissen, die über die Dauer einer Erprobungsphase hinaus geschieht. Hierunter fallen auch von Wettbewerbern veranstaltete Gewinnspiele, wenn sie die Teilnehmer irgendwie irreführen, z.B. über die Gewinnchancen oder wenn die Teilnahmeberechtigung mit dem Warenbezug gekoppelt ist.

Änderung des UWG

Durch die letzte Reform 1994 ist ein bis dahin weit verbreiteter Missbrauch der Klagebefugnis (§ 13 UWG) beseitigt worden. Jetzt ist es erforderlich, dass Gewerbetreibende, die sich von Wettbewerbsverstößen betroffen fühlen, in "demselben Markt" tätig sein müssen. Hiermit ist vor allem der örtliche Markt gemeint, so dass Werbung in weit entfernten Städten nicht mehr per Abmahnung und einstweiliger Verfügung angegriffen werden kann. Weiterhin ist erforderlich, dass ein Wettbewerbsverstoß "erheblich" sein muss. Nur wenn die Gesetzesverletzung geeignet ist, den Wettbewerb auf dem Markt wesentlich zu beeinträchtigen, kann geklagt werden. Durch die Reform des UWG wird die Arbeit der so genannten Abmahnvereine zwar erschwert. Der Gesetzgeber hat sich jedoch nicht zu einer kostenfreien ersten Abmahnung entschlossen, da eine derartige Regelung auch die seriösen Verbände getroffen hätte.



<< vorhergehender Fachbegriff
 
nächster Fachbegriff >>
unkompensierte Bilanz
 
unmittelbare Beteiligung
 
Weitere Begriffe : Delkredereversicherung | Valoren | Geldmengenaggregat
 
Copyright © 2015 Wirtschaftslexikon.co
Banklexikon | Börsenlexikon | Nutzungsbestimmungen | Datenschutzbestimmungen | Impressum
All rights reserved.