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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Unpfändbarkeit

Bestimmte Gegenstände eines Schuldners sind dem Zugriff von Gläubigern – z. B. Banken, die ein Pfandrecht als Kreditsicherheit hereingenommen haben – entzogen. Dies ist bei beweglichen Sachen vor allem die Gesamtheit derjenigen, die dem persönlichen Gebrauch oder dem Haushalt des Schuldners dienen, soweit dies für seine gewöhnliche Lebens- und Haushaltsführung angemessen ist; bei Forderungen ist die Lohnpfändung sowie die von Versorgungsbezügen begrenzt.



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