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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Unternehmensbeteiligungsgesellschaft, Anlagegrenzen

Die UBG darf Wagniskapitalbeteiligungen an einem Unternehmen nur erwerben, soweit zum Zeitpunkt des Erwerbs ihre Anschaffungskosten zusammen mit dem Buchwert der von der UBG an diesem Unternehmen bereits gehaltenen Wagniskapitalbeteiligungen 30% der Bilanzsumme der UBG nicht übersteigen. Wagniskapitalbeteiligungen an Konzernunternehmen gelten als Wagniskapitalbeteiligungen an demselben Unternehmen. Die UBG ist in den ersten 3 Jahren seit ihrer Anerkennung als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft von der Einschränkung befreit. Sie darf Wagniskapitalbeteiligungen an Unternehmen, deren Aktien oder Genussrechte zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen oder die in den Freiverkehr einbezogen oder die Mutterunternehmen solcher Unternehmen sind (börsennotierte Unternehmen), nur erwerben, soweit zum Zeitpunkt des Erwerbs dieser Wagniskapitalbeteiligungen die Anschaffungskosten zusammen mit dem Buchwert der von der UBG an solchen Unternehmen insg. bereits gehaltenen Wagniskapitalbeteiligungen 30% der Bilanzsumme der UBG nicht übersteigen. Anteile an einem börsennotierten Unternehmen, dessen Bilanzsumme 250 Mill. € übersteigt, dürfen nicht erworben werden. Die UBG darf Wagniskapitalbeteiligungen an Unternehmen, deren Sitz oder Geschäftsleitung nicht in einem EU-Mitglied- oder einem anderen EWR-Vertragsstaat liegt, nur erwerben, soweit zum Zeitpunkt des Erwerbs der Wagniskapitalbeteiligungen ihre Anschaffungskosten zusammen mit dem Buchwert der von der UBG an solchen Unternehmen insg. bereits gehaltenen Wagniskapitalbeteiligungen 30% der Bilanzsumme der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft nicht übersteigen. Die UBG darf eine Wagniskapitalbeteiligung länger als 12 Jahre nur halten, soweit der Buchwert aller länger als 12 Jahre gehaltenen Wagniskapitalbeteiligungen 30% der Bilanzsumme nicht übersteigt. Bei der o. a. Berechnung werden nicht berücksichtigt typische stille sowie Wagniskapitalbeteiligungen an UBG, sofern in deren Satzung ausgeschlossen ist, dass sich diese an einer anderen UBG oder KBG beteiligen dürfen. Darlehen dürfen einem Unternehmen nur bis zur Höhe der 3-fachen Anschaffungskosten der an dem Unternehmen gehaltenen Wagniskapitalbeteiligungen gegeben werden und zusammen mit dem Buchwert der Wagniskapitalbeteiligungen an diesem Unternehmen 30% der Bilanzsumme der UBG nicht übersteigen. Der Gesamtbetrag der den Unternehmen gegebenen Darlehen darf zum Zeitpunkt der Vergabe 30% der Bilanzsumme der UBG nicht übersteigen.



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