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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Vollmacht

Bei einer Vollmacht handelt es sich um eine durch rechtliches Handeln erteilte Vertretungsmacht. Dazu reicht oftmals eine einseitige Erklärung gegenüber dem Vertreter. Es kann aber auch eine öffentliche Bekanntmachung stattfinden oder rechtlich erforderlich sein. Die General- oder Blankovollmacht bezieht sich auf alle Geschäfte. Eine Vollmacht kann aber auch nur für genau definierte Handlungen erteilt werden und zu einem festgelegten Zeitpunkt automatisch erlöschen. Zudem ist jederzeit ein Widerruf möglich.

Vollmachten werden täglich millionenfach in informeller Form erteilt: "Bring mir mal ein Bier oder ein Pfund Butter mit, mach mir einen Termin beim Friseur, bestell den Elektriker für den nächsten Donnerstag", sind dafür typische Beispiele. Kaum jemand denkt dabei darüber nach, dass es sich dabei um verbindliche rechtliche Abmachungen handelt.

Vollmachten können im privaten und im beruflichen Leben erteilt werden. Eine Vollmacht ist ein einseitiges Rechtsgeschäft. Um wirksam zu werden, muss sie demjenigen mündlich oder schriftlich zugehen, dem die Vollmacht erteilt wird. Dieser ist allerdings nicht verpflichtet, diese Vertretungsmacht anzunehmen. Ist die Vollmacht erteilt, bleibt sie solange gültig, bis dem Bevollmächtigten der Widerruf bekannt geworden ist. Für die Erteilung von Vollmachten gibt es keine rechtsverbindliche Form. Eine Ausnahme gilt nur bei Grundstücksgeschäften. In diesem Fall ist eine öffentlich beglaubigte Urkunde erforderlich, da andernfalls eine Eintragung im Grundbuch nicht möglich ist.

Obwohl die Schriftform in den meisten Fällen nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, verlangen Dritte in vielen Fällen, dass der Bevollmächtigte den Nachweis erbringt, dass er berechtigt ist, für einen anderen zu handeln. Dies kann entweder durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht geschehen oder dadurch, dass der Vollmachtgeber dies mündlich mitteilt.

Vollmachten können vom Vollmachtgeber jederzeit widerrufen werden. Das gilt auch nach dem Tod des Ausstellers. Die Vollmacht kann dann jederzeit von den gesetzlichen Erben oder den im Testament benannten Erben widerrufen werden. Dieses Recht hat auch der Testamentsvollstrecker.

Besonders bei Handlungsunfähigkeit oder Tod von Selbstständigen und Unternehmern ist es sehr wichtig, dass Bevollmächtigte unaufschiebbare geschäftliche Entscheidungen treffen können: Rechnungen bezahlen, Mitarbeiter einstellen oder entlassen, Aufträge vergeben. Andernfalls kann das gesamte Unternehmen in Gefahr kommen. Die folgenden Vollmachten spielen generell eine wesentliche Rolle:

  • Hinterbliebenenvollmacht
  • Prokura
  • Prozessvollmacht
  • Bankenvollmacht

Rechtsgeschäftlich erteilte Vertretungsmacht: Ermächtigung eines Dritten (Bevollmächtigten) zur Durchführung von Rechtsgeschäften im Namen des Vollmachtgebers. Siehe auch: Handlungsvollmacht, Prokura



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