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Widerrufsrecht bei Immobilienkredit

Der BGH hat 2002 geurteilt, dass derjenige, der einen als Haustürgeschäft zur Finanzierung eines Immobiliengeschäfts abgeschlossenen Kreditvertrag widerruft, von der Bank Erstattung der bereits gezahlten Kredittilgungsraten - einschl. ihrer marktüblichen Verzinsung - und Kreditzinsen verlangen kann. Im Gegenzug muss er den ausgezahlten Nettokreditbetrag und dessen marktübliche Verzinsung zurückzahlen. Dies gilt auch dann, wenn dem Kunden der Kredit nicht unmittelbar zugeflossen ist, sondern zum Erwerb einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds auf ein Treuhandkonto überwiesen wurde.



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