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über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Wohnberechtigungsschein

Der Wohnberechtigungsschein ist ein Fachbegriff aus dem Bereich des "Sozialen Wohnungsbau". Er berechtigt zum Bezug einer "mit öffentlichen Mitteln geförderten Wohnung" zu günstigeren Konditionen als der durchschnittliche Mietpreis dieser Region (Mietspiegel) vorsieht.

Die gesetzliche Grundlage für den Wohnberechtigungsschein ist das Wohnbindungsgesetz. Zuständig ist das örtliche Wohnungsamt. Erforderliche Unterlagen für den Antrag:

  • Einkommensnachweis wie Lohnzettel oder Steuerbescheide,
  • Personalpapiere,
  • Meldebescheinigung,
  • evtl. Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes.

Vordrucke sind beim Wohnungsamt und meist sogar beim Schreibwarenhändler erhältlich. Einen Wohnberechtigungsschein kann grundsätzlich jeder volljährige Bürger für sich und seine Haushaltsangehörigen beantragen, wenn er unterhalb gewisser Einkommensgrenzen bleibt.

Einkommensgrenzen

Für die Berechnung der Einkommensgrenze sind vom Haushaltseinkommen Werbungskosten, pauschale Abzugsbeträge, Freibeträge und gesetzliche Unterhaltsverpflichtungen minus eine zehnprozentiger Pauschale bei Lohnsteuerpflichtigen abzuziehen. In den meisten Bundesländern dürfen die Einkommensgrenzen um bis zu fünf Prozent überzogen werden, in Berlin sogar um 20 Prozent, ohne dass die Berechtigung verloren geht. Die Einkommensgrenze beträgt

bei 1-Personen-Haushalten

12.000 Euro

bei 2-Personen-Haushalten

18.000 Euro

für jede weitere Person im Haushalt

4.100 Euro

Der Berechnung ist das Einkommen zu Grunde zu legen, das in den 12 Monaten ab Antragstellung zu erwarten ist, ggf. kann vom Einkommen der vorangegangenen 12 Monate ausgegangen werden. Zum Einkommen zählt nicht das gesetzliche Kindergeld. Von dieser Summe werden jeweils bis zu 10 Prozent abgezogen, wenn

Maximal 30 Prozent.

Nach den Abzügen sind noch folgende Freibeträge abzusetzen:

  • 600 Euro für jedes Kind unter 12 Jahren bei Alleinerziehenden, die einer Erwerbstätigkeit oder Ausbildung nachgehen,
  • bis zu 600 Euro, wenn ein zum Haushalt zählendes Kind eigenes Einkommen hat und das 16., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat,
  • 4.500 Euro für Schwerbehinderte bei einem Grad der Behinderung von 100 Prozent oder wenigstens 80 Prozent, wenn häusliche Pflegebedürftigkeit vorliegt,
  • 2.100 Euro für pflegebedürftige Schwerbehinderte bei einem Grad der Behinderung von unter 80 Prozent,
  • 4.000 Euro bei jungen Ehepaaren innerhalb von 5 Kalenderjahren nach dem Jahr der Eheschließung, wobei keiner das 40. Lebensjahr vollendet haben darf,
  • Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen (bis zu gewissen Höchstgrenzen).

Der gültige Wohnberechtigungsschein wird für ein Jahr zugeschickt. Darauf ist auch die angemessene Wohnungsgröße vermerkt.

Wohnungsgrößen

Jedem Wohnberechtigten und jedem Angehörigen steht je ein Wohnraum zu. Außerdem eine gewisse Quadratmetergröße:

  • Alleinstehende bis 45 Quadratmeter
  • Zwei-Personen-Haushalt bis 60 Quadratmeter in zwei Wohnräumen
  • jede zusätzliche Person weitere 15 Quadratmeter

Können besondere persönliche oder berufliche Bedürfnisse geltend gemacht werden, wird auch zusätzlicher Wohnraum anerkannt, z.B.:

  • Ein Mieter braucht in seiner Wohnung eine ständige Betreuungsperson, um die Aufnahme in ein Pflegeheim zu vermeiden.
  • Ein Mieter kann seinen Beruf nur in der Wohnung ausüben.

Es gibt aber noch andere Gründe, zusätzlichen Raumbedarf anzuerkennen. Zum Beispiel für junge, bisher kinderlose Ehepaare. Es werden auch Ausnahmen gemacht, dass eine Wohnung mit einem Zimmer mehr zugeteilt wird. Behinderte haben Anspruch auf zusätzlich 15 Quadratmeter oder einen zusätzlichen Raum.

Der Wohnberechtigungsschein berechtigt nicht automatisch zur Sozialwohnung, sondern erst zur Aufnahme in die beim Wohnungsamt geführte Warteliste. Allerdings werden hier entsprechende Dringlichkeitsstufen unterschieden.

"Dringender Wohnbedarf"

Der "dringende Wohnbedarf" ist auf dem Wohnberechtigungsschein vermerkt. Folgende Berechtigungsgruppen werden unterschieden:

  • Familien/Alleinstehende mit mindestens einem Kind ohne eine Wohnung oder in unzureichenden Wohnverhältnissen
  • Eheleute/Verlobte ohne eigene Wohnung, wenn eine Schwangerschaft ab der 14. Woche nachgewiesen ist
  • Schwerbehinderte, wenn die derzeitigen Wohnverhältnisse wegen der anerkannten Leiden für sie objektiv ungeeignet sind
  • Alleinstehende psychisch Kranke
  • Wohnungssuchende, die ihre bisherige Wohnung aufgeben müssen (z.B. Sanierung)
  • Opfer nationalsozialistischer Verfolgung ohne eigene Wohnung
  • Inhaber ofenbeheizter Wohnungen, und zwar Alleinstehende oder Eheleute, bei denen einer über 70 ist
  • Räumungspflichtige, die bisher eine eigene Wohnung bewohnt haben, oder eine Wohnmöglichkeit in Verbindung mit dem Arbeitsverhältnis haben und dieses aus Altersgründen beenden müssen
  • Anspruchsberechtigte nach dem Häftlingshilfegesetz
  • Personen, die in Einrichtungen der sozialen Wohnhilfe oder sonstigen Behelfsunterkünften oder in vergleichbaren Unterkünften des Jugend-, Frauen- und Sozialwesens leben

Räumlich unzureichende Wohnverhältnisse liegen vor, wenn nicht mindestens zur Verfügung stehen:

  • für 2 Personen eine 1-Zimmer-Wohnung
  • für 3 Personen eine 2-Zimmer-Wohnung mit 50 qm Wohnfläche
  • für 4 und 5 Personen eine 3-Zimmer-Wohnung mit 65 qm Wohnfläche
  • für 6 und mehr Personen eine 4-Zimmer-Wohnung mit 80 qm Wohnfläche



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