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über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Zusatzbeitrag

In der Gesundheitswirtschaft: Zusätzlicher Beitrag, den die Krankenkassen nach den Regelungen des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes von ihren Mitgliedern erheben dürfen, wenn sie nicht mit den vom Gesundheitsfonds zugewiesenen Finanzmitteln auskommen. Für mitversicherte Familienangehörige (siehe Familienversicherung) wird der Zusatzbeitrag nicht fällig. Der Zusatzbeitrag darf höchstens ein Prozent des beitragspflichtigen Einkommens der Mitglieder betragen. Bis zu einer monatlichen Höhe des Zusatzbeitrages von acht Euro wird die Einkommensüberprüfung nicht angewandt. Wird ein Zusatzbeitrag erforderlich, muss die Krankenkasse ihre Mitglieder auf die Möglichkeit eines Kassenwechsels hinweisen. In der Gesundheitswirtschaft: co-contributionAb dem 1. Januar 2009 wird der Gesundheitsfonds in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) eingeführt, aus dem die Krankenkassen Zuweisungen zur Deckung der Ausgaben erhalten. Reichen diese Zuweisungen nicht aus, den Finanzbedarf der Kasse zu decken, müssen die Krankenkassen von ihren Mitgliedern einen prozentualen oder festen Zusatzbeitrag erheben. Der Zusatzbeitrag darf ein Prozent des beitragspflichtigen Einkommens des Mitglieds nicht übersteigen, bei festen Zusatzbeiträgen bis acht Euro erfolgt keine Einkommensprüfung. § 242 SGB V in der Fassung ab 1. Januar 2009



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