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über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Zwangsregelung, -regulierung

Ist ein Börsengeschäft nicht rechtzeitig erfüllt worden, kann der nicht säumige Teil dem anderen Partner die Zwangsregelung androhen, die nach erfolglosem Ablauf der gestellten Nachfrist unverzüglich vorzunehmen ist. Dies gilt auch bei zahlungsunfähig oder Zahlungseinstellung des Partners. Die Zwangsregulierung für amtlich notierte Wertpapiere kann unter Zugrundelegung des am Zwangsregulierungstag notierten Einheitskurses nach Wahl des nicht säumigen Teils durch Vermittlung eines Kursmaklers erfolgen. Bei Wertpapieren, die fortlaufend notiert werden, geschieht die Zwangsregelung zu den fortlaufend notierten Kursen. Dem säumigen Teil ist die erfolgte Zwangsregelung durch einen spätestens am Tag nach der Zwangsregulierung bis Börsenbeginn abzusendenden Brief unter Angabe des Zwangsregulierungskurses mitzuteilen. Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung oder Unterlassung braucht der säumige Teil die Zwangsregulierung nicht gegen sich gelten zu lassen. Die Differenz zwischen dem Zwangsregulierungskurs und dem Vertragskurs ist dem Teil, zu dessen Gunsten er sich herausstellt, von dem anderen Teil sofort zu zahlen.



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