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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Zweitmeinung

In der Gesundheitswirtschaft: Englisch second opinion. Einholung einer Expertise bzw. Beurteilung durch einen zweiten Fachmann, im Gesundheitswesen durch einen zweiten Arzt. Mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz ist für die Verordnung von bestimmten Arzneimitteln die Einholung einer Zweitmeinung bei einem fachlich besonders ausgewiesenen Arzt eingeführt worden (siehe auch Zweitmeinung (bei Arzneimitteln)). Die Vorgaben zur Sicherung von Qualität und Wirtschaftlichkeit für die Anwendung dieser Arzneimittel sowie für die Qualifikations- und Dokumentationsanforderungen, die an die Ärzte gerichtet werden, beschließt der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) im Rahmen der Arzneimittelrichtlinien. Die Bestimmung der besonders qualifizierten Ärzte erfolgt durch die Kassenärztlichen Vereinigungen im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen. Die Umstellung auf das neue System wird erst wirksam, wenn eine genügend große Anzahl von Ärzten für spezielle Arzneimitteltherapien in einer Region vorhanden ist. In der Gesundheitswirtschaft: second opinion In ausländischen Versicherungssystemen muss teilweise vor bestimmten Leistungen wie Operationen oder vor Überweisungen zu hoch spezialisierten Fachärzten eine ärztliche Zweitmeinung eingeholt werden. Die Diagnose oder Therapie des behandelnden Arztes erfährt so eine Qualitätssicherung. In Managed-Care-Organisationen gibt es Versicherungsprodukte, die bei generellen Zweitmeinungsverfahren Bonus-Regelungen unter Hinweis auf Qualitätsverbesserungen einführen. In Deutschland werden diese Verfahren im Rahmen von Arztnetzen erprobt. Zweitmeinung bei Arzneimitteln: Die Verordnung von Arzneimitteln, insbesondere von Spezialpräparaten mit hohen Jahrestherapiekosten oder mit erheblichem Risikopotenzial, bei denen aufgrund ihrer besonderen Wirkungsweise zur Verbesserung der Qualität ihrer Anwendung, insbesondere hinsichtlich der Patientensicherheit sowie des Therapieerfolgs besondere Fachkenntnisse erforderlich sind (besondere Arzneimittel), muss seit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz durch den behandelnden Arzt in Abstimmung mit einem Arzt für besondere Arzneimitteltherapie erfolgen. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in Richtlinien die Einzelheiten insbesondere zu Wirkstoffen, Anwendungsgebieten, Patientengruppen, zur qualitätsgesicherten Anwendung und zu den Anforderungen an die Qualifikation der Ärzte für besondere Arzneimitteltherapie. Diese Ärzte müssen ihre Beziehungen zur pharmazeutischen Industrie einschließlich Art und Höhe der Zuwendungen offenlegen. Sie werden im Einvernehmen der Krankenkassen und Kassenärztlichen Vereinigungen bestimmt. § 73 d SGB V



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