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über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Abmahnung im Wettbewerbsrecht

"Abmahnung" ist ein Fachbegriff in zwei völlig unterschiedlichen Rechtsgebieten, dem Arbeits- und dem Wettbewerbsrecht. Im Arbeitsrecht ist sie die schriftliche Rüge des Vorgesetzten an einen ihm unterstellten Angestellten oder Beamten - notwendige Voraussetzung für eine Kündigung. Im Wettbewerbsrecht ist die Abmahnung ein Schreiben, mit dem ein Unterlassungsanspruch außergerichtlich geltend gemacht wird. Meist wird direkt eine Vertragsstrafe angedroht, sollte das wettbewerbsschädliche Verhalten (meist in der Werbung) nicht eingestellt werden.

Ziel der Abmahnung ist es, durch ein außergerichtliches Verfahren einen wettbewerbsrechtlichen Streitfall zu klären. Dies wird erreicht, indem der Abgemahnte dem Konkurrenten vertraglich zusichert, künftig einen solchen Verstoß zu unterlassen. Eine solche Zusicherung allein schafft allerdings noch nicht die angestrebte Klärung des Streitfalls, da der Abgemahnte trotz der Zusicherung den Wettbewerbsverstoß wiederholen könnte. Um diese Möglichkeit weitgehend auszuschließen, ist nach der Rechtsprechung ein so genanntes Vertragsstrafeversprechen erforderlich. Die Höhe ist variabel und richtet sich nach dem Einzelfall. Es gilt die Regel, dass die Höhe für den Abgemahnten so schmerzhaft sein sollte, dass er den Verstoß sicher nicht wiederholt. In der Praxis üblich sind Vertragsstrafen ab 5.000 Euro. Eine typische Abmahnung hat folgenden Inhalt:

  • Kurze Beschreibung des zugrundeliegenden Sachverhalts
  • Rechtliche Begründung warum ein Wettbewerbsverstoß vorliegt
  • Aufforderung ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen
  • Aufforderung ein Vertragsstrafeversprechen abzugeben
  • Andernfalls Androhung gerichtlicher Schritte

Formalien

Wichtig ist, dass die Abmahnung unterschrieben, der richtige Empfänger genannt und der Abmahnende deutlich erkennbar ist. Der Vorwurf muss derart beschrieben sein, dass klar wird, worin die beanstandeten Handlungen im Einzelnen bestehen. Es ist üblich, Kopien der beanstandeten Werbemaßnahmen mitzusenden. Die rechtlichen Ausführungen müssen nicht völlig richtig sein, es reicht, wenn der Abgemahnte in die Lage versetzt wird, den Sachverhalt rechtlich würdigen. Abmahnungen kommen meist per Fax. Diese Übermittlungsart ist nicht unproblematisch, da ein sicherer Nachweis des Zugangs fehlt und es sich letztlich nur um eine Kopie handelt. Die Rechtsprechung hält dies gleichwohl für ausreichend, wohl mit Hinblick auf die Eilbedürftigkeit der meisten Abmahnungen. Der Abmahnende braucht im späteren Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung lediglich die ordnungsgemäße Versendung des Fax glaubhaft zu machen (z.B. durch das Fax-Protokoll ohne Fehlermeldung). Das Risiko der Übermittlung geht grundsätzlich zu Lasten des Abgemahnten!

In der Regel ist die Fristsetzung sehr kurz! Da in Wettbewerbssachen eine Eilbedürftigkeit grundsätzlich vermutet wird, sind kurze Fristen angemessen und üblich. In der Praxis heißt das fünf bis vierzehn Tage. Es reicht aus, wenn dem Abgemahnten die Zeit bleibt, rechtlichen Rat einzuholen. Zum Inhalt einer Abmahnung gehört, dass die Drohung erhoben wird, gerichtliche Schritte (einstweilige Verfügung auf Unterlassung/Schadenersatz) einzuleiten. Das gilt für den Fall, dass keine Unterlassungserklärung innerhalb der gesetzten Frist abgegeben wird. Fehlt eine solche Androhung, dann hat dies zur Folge, dass der Abgemahnte keinen Grund zur Klageerhebung gegeben hat. Nach Ablauf der gesetzten Frist droht folgender weitere Geschehensablauf: Der Abmahnende beantragt bei dem zuständigen Landgericht eine so genannte einstweilige Verfügung. Das Gericht überprüft, ob die rechtlichen Voraussetzungen des Wettbewerbsverstoßes vorliegen und ob die tatsächlichen Voraussetzungen glaubhaft gemacht wurden. Werden beide bejaht, wird die einstweilige Verfügung ohne Anhörung des Abgemahnten erlassen. Dies geschieht innerhalb von wenigen Tagen.

Die Kosten der Abmahnung fallen, wenn die Abmahnung zurecht erfolgte, dem Abgemahnten zur Last. Diese Kostentragungspflicht entsteht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, da eine Abmahnung aufgrund der geringeren Kosten im Vergleich zu einem gerichtlichen Verfahren, im Interesse des Abgemahnten liegt. Die Überlegung dahinter ist folgende: Ohne die Möglichkeit der Abmahnung müsste der Konkurrent sofort gerichtliche Schritte einleiten. Bei Erfolg müsste diese Kosten der wettbewerbswidrige Konkurrent tragen. Da ihm diese Kosten erspart bleiben, ist eine Abmahnung in seinem Interesse. Die Kostenerstattung umfasst auch die Kosten des Anwaltes des Abmahnenden. Dies gilt nicht, wenn der Sachverhalt sehr einfach ist oder ein Verbraucherschutzverein der Abmahnende ist. Bei Letzterem wird vorausgesetzt, dass er über entsprechende eigene Rechtskenntnisse verfügt. Der Streitwert der in einer Abmahnung angegeben ist, ist lediglich ein vorläufiger. Endgültig bestimmt wird er im gerichtlichen Verfahren durch das Gericht. Bei einfachen Sachverhalten heißt dies in der Praxis zwischen 5.000 und 30.000 Euro. Bei Markenrechtsstreitigkeiten liegt der Streitwert selten unter 50.000 Euro.

Unterlassungserklärung

Durch Abgabe der Unterlassungserklärung wird die Gefahr einer einstweiligen Verfügung oder Klage gebannt. Dieser Weg bietet sich daher auch dann an, wenn der Abgemahnte den Vorwurf zwar nicht für gerechtfertigt hält, aber das Risiko einer teuren Auseinandersetzung scheut. Dann bleibt nur noch zu klären, ob der Abgemahnte auch die Kosten der Abmahnung übernimmt oder das Risiko eingeht auf Kostenerstattung verklagt zu werden. Bei einer Klage auf Kostenerstattung befindet sich der Abgemahnte in einer wesentlich günstigeren Position, als in einem einstweiligen Verfügungsverfahren. Der Streitwert bemisst sich nach der geltend gemachten Forderung, ist also wesentlich geringer als der ursprüngliche Wettbewerbsstreitwert. Dieser Anspruch muss bei dem Amtsgericht des Abgemahnten geltend gemacht werden. Hier können noch alle Argumente gegen den Wettbewerbsverstoß vorgebracht werden.

Geht der Abgemahnte zum Anwalt, um sich gegen die Abmahnung zu wehren, dann bleibt er auf diesen, d.h. seinen eigenen Anwaltskosten sitzen. Eine Kostenerstattung im umgekehrten Fall - also gegen den Abmahnenden - ist faktisch kaum durchsetzbar. Die Folge: Der Abgemahnte wehrt sich möglicherweise mit Erfolg gegen die Kosten der Abmahnung, muss aber genau diese Kosten an seinen eigenen Anwalt bezahlen. Oder der Abgemahnte gibt die Unterlassungserklärung ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht ab und weigert sich erst einmal Kosten der Abmahnung zu übernehmen, dies alles, ohne einen Anwalt hinzuzuziehen. Kommt nun die Klage auf Kostenerstattung wird der Weg zum Anwalt unvermeidlich. Es fallen dann aber nur noch die wesentlich geringeren Gebühren aus dem Streitwert der geltend gemachten Kosten für die Abmahnung an. Ist allerdings bereits für den Laien erkennbar, dass der Vorwurf berechtigt ist, dann kann mit der Abgabe der Unterlassungserklärung und Übernahme der Kosten, das Risiko einer gerichtlichen Auseinandersetzung und damit verbundener weiterer Kosten vermieden werden. Der Weg zum Anwalt ist dann unvermeidlich, wenn die Abgabe der Unterlassungserklärung nicht in Betracht kommt. Außer dem Schriftverkehr mit dem gegnerischen Anwalt, gibt es die Möglichkeit, eine so genannte Schutzschrift bei dem zuständigen Landgericht zu hinterlegen, um zu versuchen den Erlass einer einstweiligen Verfügung zu verhindern.

Das besondere Risiko einer Abmahnung liegt in einer drohenden einstweiligen Verfügung bei hohem Streitwert (z.B. bei Markenstreitigkeiten ab 50.000 Euro). Das Gericht entscheidet bei einer einstweiligen Verfügung zwar nur vorläufig, dies hat aber nur Auswirkungen auf tatsächliche Feststellungen und nicht auf die Beurteilung von Rechtsfragen. Die getroffene Entscheidung der einstweiligen Verfügung ist daher faktisch oft die endgültige Entscheidung. Da der Abgemahnte vor Erlass der einstweiligen Verfügung in der Praxis meist nicht gehört wird, ist er in einer schlechten Ausgangssituation.

Hier finden Sie die Abmahnung im Arbeitsrecht.



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