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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Adoption

Adoptivkinder sind formal und gesetzlich alleinige Kinder ihrer Adoptiveltern, sie haben alle Rechte wie leibliche Kinder auch. Die Adoptiveltern sind sorgeberechtigt, sie tragen den Unterhalt für das Kind allein. Pflegeeltern hingegen im Unterschied zu Adoptiveltern sind Vertragspartner des Jugendamtes und erbringen als Privatfamilie eine Dienstleistung für die Herkunftseltern des Kindes. Dies wird auch in der finanziellen Unterstützung deutlich, die sie für den Unterhalt des Kindes und ihren erzieherischen Einsatz erhalten. Eltern, die seelisch, sozial oder gesundheitlich in Not und Krisen sind und ihre Kinder nicht versorgen können, haben nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) Anspruch auf Hilfe und Unterstützung durch das Jugendamt, z.B. eben durch den Einsatz von Pflegeeltern.

Ein Adoptionsverfahren beginnt mit der Bewerbung der Adoptiveltern um ein Kind beim Jugendamt oder Trägern der freien Wohlfahrt. Einer der beiden Partner (die Ehe ist nicht zwingend vorgeschrieben) muss mindestens 25, der andere mindestens 21 Jahre alt sein. Die Partnerschaft muss über ein gesichertes Familieneinkommen verfügen. Eheleute können ein Kind grundsätzlich nur gemeinschaftlich adoptieren. Personen, die in gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaft leben, können gemeinschaftlich nicht adoptieren. Im Hinblick auf die Staatsangehörigkeit der Bewerber gibt es keine Beschränkungen. Meistens wird erwartetet, dass ein zukünftiger Elternteil bereit ist, seine Berufstätigkeit für die Erziehung des Adoptivkindes einzuschränken. Weitere notwendige Vorraussetzungen sind ausreichender Wohnraum (Kinderzimmer) und ein guter Gesundheitszustand der Adoptivwilligen.

Sind diese Grundvoraussetzungen gegeben, beginnt die Aufnahme ins Adoptionsverfahren. Nach verschiedenen Vorbereitungsseminaren, Hausbesuchen, psychologischen Gutachten, Einkommensprüfungen und vielen anderen technischen Details, erhalten die zukünftigen Adoptiveltern eine Eignungsbescheinigung. Da es aber viel mehr Bewerber gibt als die etwa 6.000 Adoptionen im Jahr in Deutschland, dauert die Wartezeit in der Regel mehrere Jahre. Ist die Vermittlung des Kindes erfolgreich abgeschlossen, warten die zuständigen Jugendämter etwa eine zweijährige Kontrollphase ab, bis es zur endgültigen Adoption kommt.

Rechte und Pflichten

Bei einer Adoption treten die leiblichen Eltern ihre Rechte an die Adoptiveltern ab. Eine Ausnahme gibt es jedoch: Bei der Religionszugehörigkeit des Minderjährigen sind die Wünsche der leiblichen Eltern zu berücksichtigen. Bei der Auswahl der Adoptiveltern besteht hingegen kein Mitspracherecht - sie werden vom Jugendamt ausgesucht. Diese Stelle ist es auch, die die Entwicklung des Kindes überwacht und kontrolliert. Die leiblichen Eltern haben keinen Anspruch zu erfahren, wo das Kind lebt und wie es ihm geht . Für das Kind gelten die gleichen Rechte wie für die leiblichen Kinder - also auch in bezug auf Erb- und Unterhaltsrecht, aber auch für so gewöhnliche Dinge wie die Bestimmung der Ausbildungsart oder des Wohnortes. Dafür erlöschen alle Rechtsansprüche gegenüber den leiblichen Eltern. Beim Adoptionsvorgang selbst mitzureden ist nur für Kinder über 14 Jahre möglich. Ansonsten bestimmen nur die abgebenden, die nehmenden Eltern und das Jugendamt. Das geht soweit, dass einem solchen Kind (allerdings nur mit Zustimmung eines Vormundschaftsgerichtes) sogar ein neuer Vorname von den Adoptionseltern gegeben werden dürfte, in der Realität ist das allerdings nur bei Auslandsadoptionen (mit für den deutschen Sprachgebrauch ungewöhnlichen Vornamen) möglich und selbst da eher selten. Bei all diesen Rechten der "neuen" Eltern behandelt der Gesetzgeber dann natürlich auch die Adoptiveltern in bezug auf die Pflichten als vollwertigen Ersatz: Sie müssen dem Kind eine Ausbildung bezahlen, erhalten dafür aber auch z.B. Kindergeld und andere steuerliche Vergünstigungen wie für ein leibliches Kind. Nur in ganz außergewöhnlichen Fällen ist es möglich, eine Adoption wieder rückgängig zu machen. Meist liegen in solchen Fällen Straftaten der Adoptionseltern vor.

Formen der Adoption

Inkognito-Adoption:Keine Verbindungen zwischen alter und neuer Familie. Nachforschungen sind erst möglich, wenn der Wunsch vom 18-jährigen Kind selbst ausgeht. 16-jährige nur mit Zustimmung der Adoptiveltern.

Halboffene Adoption:Kontakt zwischen leiblichen Eltern und Kind kann mittels Briefen und Fotos über das Jugendamt aufrechterhalten werden.

Offene Adoption:Leibliche und Adoptiveltern kennen sich und halten auch dauerhaft Kontakt. Oftmals Adoptionen innerhalb der Familie oder unter Freunden.

Auslandsadoption:Adoption eines Kindes aus dem Ausland. Über ausländische Organisationen, Vereine oder private Vermittlungen.

Verwandten- und Stiefkind-Adoption:Häufigste Art der Adoption: Hier gilt ein vereinfachtes Verfahren. Nach Freigabe des Kindes durch den leiblichen Elternteil bei Notar über Vormundschaftsgericht möglich. Ab 14 Jahren ist auch die Einwilligung des Kindes selbst notwendig. Wegen evtl. auftretender Erbschaftsprobleme müssen auch erwachsene Kinder des Adoptionsbewerbers einwilligen.

Adoptionen im Ausland haben oftmals andere Voraussetzungen und Rechtsfolgen als solche nach deutschem Recht. So erlauben manche Staaten die Adoption durch Ausländer gar nicht. Andere beschränken sie auf Ausländer mit dem Wohnsitz im Herkunftsland des Kindes. Wieder andere kennen nur die so genannte schwache Adoption, bei der weder die alten rechtlichen Beziehungen des Kindes zu seinen leiblichen Eltern durch die Adoption vollständig aufgehoben werden, noch das Kind denselben Status zu seinen Adoptiveltern erhält wie ein leibliches Kind. In Deutschland hingegen ist die starke Adoption vorgeschrieben, mit allen Rechten des Adoptivkindes wie die des leiblichen. Einige Staaten mit islamisch geprägter Rechtsordnung kennen die Adoption im Sinne einer vollen "Annahme als Kind" überhaupt nicht. Sie beschränken sich auf die Regelung von Teilaspekten der Personen- und Vermögenssorge, ohne dass familienrechtliche Beziehungen zwischen dem Kind und seinen Pflegeeltern entstehen.

Haager Konvention

Um die Rechte der Kinder zu wahren und sicherzustellen, dass die grenzüberschreitende Adoption dem Wohl des Kindes dient und mit dem Ziel, die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Adoption zu verbessern sowie der Entführung von Kindern und dem internationalen Kinderhandel entgegenzuwirken, wurde das Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption vom 29. Mai 1993 geschlossen. Dem Übereinkommen gehören derzeit 42 Staaten an. Die Bundesrepublik Deutschland hat das Übereinkommen am 7. November 1997 gezeichnet. Es ist am 1. März 2002 in Kraft getreten. Im Rahmen des Übereinkommens und des dazugehörigen Ausführungsgesetzes wurde das Verfahren bei internationalen Kindesadoptionen vereinheitlicht und verbessert. Das Ausführungsgesetz strebt vor allem übersichtliche und klar festgelegte Zuständigkeiten an. Darüber hinaus führt das Übereinkommen zu mehr Rechtssicherheit mit Blick auf die Wirksamkeit und die Anerkennung ausländischer Adoptionsakte. Schließlich soll mit Hilfe des Übereinkommens dem Kinderhandel entgegengewirkt und die Anerkennung von Adoptionen geregelt werden.

Heimatstaat und Aufnahmestaat haben unterschiedliche Aufgabenschwerpunkte. Die Behörden im Heimatstaat klären, ob eine internationale Adoption dem Kind in seiner persönlichen Situation eine geeignete Lebensperspektive bieten könnte und holen die erforderlichen Zustimmungen, namentlich die der leiblichen Eltern, ein. Die zuständigen Stellen im Aufnahmestaat prüfen die Eignung der Adoptionsbewerber und stellen sicher, dass das Kind in den Aufnahmestaat einreisen und sich dort aufhalten darf. Heimat- und Aufnahmestaat entscheiden gemeinsam, ob die Annahme eines Kindes durch die Adoptionsbewerber dem Wohl des Kindes dient. Eine gemäß den Bestimmungen vollzogene Adoption wird in allen Vertragsstaaten anerkannt.

Ziele des Haager Übereinkommens sind:

  • Sicherstellung des Kindeswohls und die Wahrung der Grundrechte bei internationalen Adoptionen; Verhinderung von Kinderhandel
  • Beachtung fachlicher Standards bei internationalen Adoptionen
  • Zusammenarbeit der Vertragsstaaten ausschließlich über zentrale Behörden im Wege eines standardisierten Verfahrens
  • Sicherung der gegenseitigen Anerkennung von Adoptionsentscheidungen in allen Vertragsstaaten.
  • Jeder Vertragsstaat ist gehalten, Anstrengungen zu unternehmen, dass ein Kind in seiner Herkunftsfamilie bleiben kann. Erst als letzter Schritt kommt die internationale Adoption in Betracht.

Das Gesetz zur Regelung von Rechtsfragen auf dem Gebiet der internationalen Adoption und zur Weiterentwicklung des Adoptionsvermittlungsrechts besteht im wesentlichen aus drei Teilgesetzen, die auch Regelungen für nationale Adoptionen und internationale Adoptionen aus Nichtvertragsstaaten enthalten:

  • die Neufassung des Adoptionsvermittlungsgesetzes (AdVermiG)
  • das Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetz (AdÜbAG) und
  • das Adoptionswirkungsgesetz (AdWirkG).

Das Übereinkommen erlaubt es, Kosten und Auslagen der grenzüberschreitenden Adoptionsvermittlung, einschließlich angemessener Honorare, zu erheben. Es sieht ferner die Möglichkeit vor, die Adoptionsbewerber mit den Auslagen - zum Beispiel für erforderlich werdende Übersetzungen - zu belasten. Untersagt sind dem gegenüber Vermögensvorteile und unverhältnismäßige Vergütungen. Im Zuge der Ratifikation des Haager Adoptionsübereinkommens in Deutschland wurde überdies vorgesehen, für Verwaltungsvorgänge eine Gebühr von maximal 250 Euro je Vermittlungsfall zu erheben. Eine zentrale Behörde und Behörden in den einzelnen Ländern über wachen die Einhaltung des Vertrages.



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