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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Tarifpartner

sind die Arbeitnehmer, vertreten durch die Gewerkschaften, und die Arbeitgeber, vertreten durch die Arbeitgeberverbände. Diese Zusammenschlüsse beruhen auf der Koalitionsfreiheit, die in Artikel 9, Absatz 3 Grundgesetz garantiert ist. Weiterhin gehört zur Garantie der Koalitionsfreiheit das Recht der Tarifpartner, Tarifverträge im Rahmen des Tarifvertragsgesetzes abzuschließen und Arbeitskämpfe zu führen (Streik, Aussperrung).



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Weitere Begriffe : Globalkredit der Ausfuhrkreditgesellschaft mbH | Bundesversicherungsamt | Nominalwert
 
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