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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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American-Depositaryreceipt

Abk.: ADR. Von grossen US-Banken (Depositarybanks) ausgegebenes und auf den Namen des Investors lautendes Wertpapier (Zertifikat) über die bei ihr deponierten Aktien. ADR stellen eine Möglichkeit für deutsche multinationale Banken und Unternehmen dar, den US-Kapitalmarkt zu erschliessen. Unterschieden wird zwischen Unsponsored- und Sponsored-ADR-Programmen. Unsponsored werden sie i. d. R. von Effektenhändlern oder Depositarybanks initiiert, die davon ausgehen, dass ein Markt für das Wertpapier des ausländischen Unternehmens in den USA besteht. Hierzu bedarf es nicht der Zustimmung des Unternehmens, während das Sponsored-ADR-Programm vom ausländischen Unternehmen selbst veranlasst wird. Bei diesem ist in Abhängigkeit vom Marktsegment und der Erfüllung der Registrierungspflichten zwischen 3 verschiedenen Programmen zu unterscheiden (Level 1-111). Ein vglw. einfacher Zugang zum US-Kapitalmarkt ist über ein Level-I-Programm möglich, da hierbei die notwendigen Registrierungserfordernisse der SEC (Securities and Exchange Commission) und die damit verbundenen Kosten am geringsten sind. Im Rahmen einer gebührenfreien Anmeldung bei der SEC muss der Emittent das Formblatt F-6 für die Registrierung einreichen, das Informationen enthält, die das Unternehmen während des letzten Geschäftsjahres in ihrem Heimatland veröffentlichte und die es den Börsen in ihrem Heimatland als öffentliche Informationen zuleitete oder an seine Aktionäre weitergab. Aufstellen von Jahresabschlüssen und damit verbundene Offenle-gungspflicht sind in dem Formblatt nicht vorgesehen. Bei einem Level-I-Programm dürfen die ADR jedoch nur im OTC-Markt gehandelt werden. Nachteilig ist, dass es nur wenig zur Verbesserung des Bekanntheitsgrads beiträgt und eine Neukapitalaufnahme nicht möglich ist, da die ADR allein für bestehende Aktien ausgestellt werden. Beim ADR-Programm Level II unterliegt der Emittent den Offenlegungserfordernissen nach dem Exchange Act der SEC. Die Registrierungserklärung muss nach US-GAAP vorgenommen werden, d.h., es wird eine Bewertung und Bilanzierung der einzureichenden Jahresabschlussunterlagen nach US-Bilanzierungsgrundsätzen verlangt. Hierbei bestehen 2 Möglichkeiten. Entweder wird Recon- ciliation (Überleitung) angefertigt, in der die massgeblichen Unterschiede zwischen dem Jahresabschluss des Heimatlandes und den US-GAAP erläutert werden, die insb. in Offenlegung aller stiller Reserven und Beteiligungen bestehen, oder die Aufstellung des Jahresabschlusses erfolgt direkt nach US-GAAP. Im Unterschied zum Level-II-Programm können beim Level-III-Programm auch Kapitalerhöhungen und Neuemissionen durchgeführt werden. Auf diese Form wurde in den letzten Jahren insb. bei Privatisierungen von Staatsbetrieben zurückgegriffen. Trotz der hohen Liquidität und Aufnahmefähigkeit des US-Kapitalmarkts sind deutsche Unternehmen bisher bei der Notierung ihrer Aktien an den US-Börsen zurückhaltend. Ursächlich hierfür ist insb. die Nichtanerkennung der kontinentaleuropäischen Rechnungslegung durch die SEC, wenngleich eine zunehmende Kompromissbereitschaft hins. der Vereinfachung der Registrierungspflichten und der Anerkennung zumind. internationaler Rechnungslegungsstandards (IAS) wahrscheinlich ist.



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