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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Anzeigepflicht bei Entlassungen

Wenn ein Arbeitgeber nicht nur einzelne Mitarbeiter entlassen will, sondern aus betrieblichen Gründen Personal entlassen will, muss er dies nicht nur dem Betriebsrat mitteilen. Auch das zuständige Landesarbeitsamt muss informiert werden. Dies gilt neben der allgemeinen Anzeigepflicht im Gewerberecht, wonach Beginn und Beendigung eines Gewerbes, Verlegung des Standortes oder Wechsel des Geschäftszwecks der Gewerbeaufsicht zu melden sind.

Wenn ein Arbeitgeber Personal entlassen will, muss er nicht nur die beabsichtigte betriebliche Veränderung anzeigen, sondern auch die geplante Reduzierung der Arbeitsplätze. Die Meldepflicht bei Entlassungen gilt für alle Betriebe und Verwaltungen des privaten Rechts.

Nach dem Arbeitsförderungsgesetz müssen erkennbare betriebliche Veränderungen, die innerhalb der nächsten zwölf Monate im Unternehmen stattfinden, dem Präsidenten des jeweils zuständigen Landesarbeitsamtes schriftlich mitgeteilt werden. Dies gilt immer dann, wenn in Verbindung mit diesen Veränderungen eine bestimmte Zahl von Arbeitnehmern entlassen werden soll oder ihnen andere Tätigkeiten mit niedrigerer Entlohnung zugewiesen werden sollen. Dieser Anzeige über personelle Veränderungen muss eine Stellungnahme des Betriebsrates hinzugefügt werden. Der Betriebsrat hat ohnehin bei jeder Kündigung nach dem Betriebsverfassungsgesetz das Recht auf vorherige Anhörung.

Wenn in Betrieben ab 20 Beschäftigten innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen eine größere Zahl von Arbeitnehmern entlassen wird, muss der Arbeitgeber dies als Massenentlassung ebenfalls so früh wie möglich dem örtlich zuständigen Arbeitsamt schriftlich mitteilen. Auch in diesem Fall muss eine Stellungnahme des Betriebsrates beigefügt werden.

In diesen Fällen handelt es sich in der Regel um "betriebsbedingte Kündigungen".



 
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