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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Arzneimittelversorgung

In der Gesundheitswirtschaft: Versorgung der Bevölkerung mit zugelassenen Arzneimitteln. Die Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln ist eine Aufgabe der öffentlichen Gesundheitsversorgung. Die Erfüllung dieser Aufgabe ist den Apotheken übertragen. In Paragraph 1 Abs. 1 Apothekengesetz (ApG) heißt es hierzu wörtlich: „Den Apotheken obliegt die im öffentlichen Interesse gebotene Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung.“ Dabei obliegt den Krankenhausapotheken, die über die vorgeschriebene behördliche Erlaubnis verfügen, die Arzneimittelversorgung der Krankenhäuser, für die ein entsprechender Versorgungsvertrag besteht. In der ambulanten Versorgung entscheidet über die Verordnung von rezeptpflichtigen Arzneimitteln der behandelnde Arzt. Für die Arzneimittelversorgung zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung gelten weitere Einschränkungen, Zuzahlungen und Aufzahlungen. Hierzu heißt es in Paragraph 31 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) V: „Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln, soweit die Arzneimittel nicht nach § 34 oder durch Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 ausgeschlossen sind“. In der stationären Versorgung erhalten die Patienten die Arzneimittel im Rahmen der Krankenhausbehandlung ohne Kassenrezept.



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