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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Ausübung von Aktionärsrechten

Ein Aktionär ist Miteigentümer der Aktiengesellschaft (AG), von der er Aktien besitzt. Zur Ausübung der Mitwirkungs- und Entscheidungsrechte muss jede AG jedes Jahr eine Hauptversammlung (HV) abhalten, in der die Aktionäre über wesentliche Angelegenheiten der AG Beschlüsse fassen, z.B.: Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat, Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns, Bestellung und Abberufung des Aufsichtsrats, Bestellung des Abschlussprüfers oder eines Sonderprüfers, Satzungsänderungen einschließlich Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und -herabsetzung, Vermögensübertragung, Umwandlung, Verschmelzung der AG, Auflösung der AG, Geltendmachung von Verzicht auf Ersatzansprüche gegen Vorstand, Aufsichtsrat, Gründer. Jeder Aktionär kann an der HV teilnehmen. Der Aktionär erhält eine Stimmkarte und hat damit Zutritt zur HV. Er ist berechtigt, zu jedem Tagesordnungspunkt seine Stimme abzugeben. Der Umfang seines Stimmrechts richtet sich nach seinem Aktienbesitz. Stimmberechtigt sind nur die in der HV vertretenen Aktien. Bei besonders gravierenden Beschlüssen ist 3/4-Mehrheit. Will ein Aktionär seine Rechte nicht selbst ausüben, kann er sich vertreten lassen.



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