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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Ausbildungsvertrag

Ein Ausbildungsvertrag wird im allgemeinen zwischen einem Jugendlichen und einem anerkannten Ausbildungsbetrieb geschlossen. Ziel ist es, dem Auszubildenden eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten Lehrberuf zu vermitteln. Den Abschluss bildet eine Prüfung vor der zuständigen Industrie- und Handelskammer oder vor der Handwerkskammer.

Die Berufsausbildung in anerkannten Lehrberufen wird in Deutschland vor allem durch das Berufsausbildungsgesetz und die Handwerksordung geregelt. Verträge über eine berufliche Ausbildung können viele Formen und Inhalte haben und grundsätzlich in jedem Lebensalter sowie auch zum Erlernen eines zweiten Berufes oder einer angelernten Tätigkeit, für eine Hospitanz, ein Volontariat oder andere Ausbildungsverhältnisse abgeschlossen werden. Im allgemeinen versteht man unter einem Ausbildungsvertrag oder Berufsausbildungsvertrag aber den Vertrag zwischen einem Auszubildenden (oft "Azubi" abgekürzt) und einem Lehrbetrieb zum Erlernen eines anerkannten Ausbildungsberufs. Handwerksbetriebe dürfen nur dann ausbilden, wenn der Leiter ein Meister ist, der den "Großen Befähigungsnachweis" erbracht hat.

Lehrberufe sind Tätigkeiten, für die es eine staatlich anerkannte Ausbildungsordnung gibt. Sie werden jährlich im "Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe" veröffentlicht. Grundlage ist die Ausbildungsordnung. Die Ausbildungsordnung enthält genaue Anweisungen über den Inhalt der jeweiligen Ausbildung sowie über ihre Dauer und die Prüfungsanforderungen. Diese Vorschriften werden von den jeweiligen Wirtschaftsverbänden und Gewerkschaften zusammen mit staatlichen Behörden erarbeitet und vom zuständigen Fachminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung erlassen. Dieses komplizierte Verfahren führt allerdings in vielen Fällen dazu, dass die Ausbildungsordnungen mit dem schnellen Wechsel in der Arbeitswelt und dem technischen Fortschritt oft nicht Schritt halten.

Für den Berufsausbildungsvertrag sind durch das Berufsbildungsgesetz bestimmte Inhalte zwingend vorgeschrieben, da es sich um ein Arbeitsverhältnis besonderer Art handelt. Ziel ist eine umfassende Ausbildung, die dem Jugendlichen neben der notwendigen Grundausbildung alle fachlichen Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt, die für die spätere Ausübung einer qualifizierten Tätigkeit erforderlich sind.

  • Der Vertrag muss schriftlich abgeschlossen werden.
  • Er muss die genaue Angabe des zu erlernenden Berufs, die Dauer, den Beginn und das Ende der Lehrzeit sowie Angaben über Probezeit, Vergütung, Arbeitszeit, Urlaub und Kündigung enthalten.
  • Der Vertrag muss vor Beginn der Ausbildung vom Arbeitgeber sowie dem Auszubildenden und gegebenenfalls von seinem gesetzlichen Vertreter (Eltern, Vormund) unterschrieben werden.
  • Er muss von der zuständigen Industrie- und Handelskammer oder von der Handwerkskammer registriert werden.

Der Arbeitgeber verpflichtet sich durch den Vertrag, dem Jugendlichen während der Lehrzeit eine Ausbildung zu geben, durch die ihm die für den Beruf erforderlichen und in den jeweiligen Berufsbildern festgelegten Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden. Der Betrieb muss die im Tarifvertrag mit der zuständigen Gewerkschaft festgelegte Ausbildungsvergütung zahlen. Sie hängt oft auch vom Alter ab und muss so bemessen sein, dass sie mit fortschreitender Berufsausbildung steigt und mindestens einmal im Jahr erhöht wird. Im Krankheitsfall wird die Ausbildungsvergütung ebenso wie bei der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall für die Dauer von sechs Wochen weitergezahlt.

Der Betrieb ist verpflichtet, dem Jugendlichen den Besuch der Berufsschule zu ermöglichen und ihn dafür von der Arbeit freizustellen. Umgekehrt ist der Auszubildende verpflichtet, sich um das Erlernen der erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse zu bemühen und am Unterricht in der berufsbildenden Schule teilzunehmen. Die Kombination zwischen praktischer Berufsausbildung im Betrieb und Fortführung der schulischen Bildung im Rahmen des Unterrichts an einer Berufsschule wird als "duale Ausbildung" bezeichnet und gilt als die Basis für die hohe Qualifikation deutscher Facharbeiter und Handwerker sowie der kaufmännischen Angestellten in Banken, Versicherungen oder im Handel, die eine abgeschlossene Lehre vorweisen können. Nur wenige andere Länder in der Welt verfügen über ein vergleichbares Ausbildungssystem.

Für eine Kündigung des Ausbildungsvertrages sind ebenfalls Regelungen vorgeschrieben, die von denen in normalen Arbeitsverträgen abweichen: Während der Probezeit von einem bis drei Monaten können sowohl der Auszubildende als auch der Arbeitgeber jederzeit ohne die Einhaltung einer Kündigungsfrist das Ausbildungsverhältnis lösen. Danach ist von beiden Seiten nur eine schriftliche Kündigung mit der Angabe von Gründen möglich. Der Arbeitgeber kann dabei "aus wichtigem Grund" fristlos kündigen. Der Auszubildende muss eine Frist von vier Wochen einhalten, wenn er die Ausbildung abbrechen will oder sich für die Lehre in einen anderen Beruf entschieden hat.

Der Ausbildungsvertrag endet automatisch, wenn der Azubi die Abschlussprüfung bestanden hat. Er kann dann mit beiderseitigem Einverständnis in ein reguläres Arbeitsverhältnis umgewandelt werden Bei Nichtbestehen endet das Ausbildungs- und Beschäftigungsverhältnis ebenfalls grundsätzlich mit dem Ende der festgesetzten Ausbildungszeit, falls der Lehrling nicht unverzüglich verlangt, dass es bis zu einer Wiederholungsprüfung fortgesetzt wird. Diese Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses darf aber nicht länger als ein Jahr dauern.



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