Home | Finanzlexikon | Börsenlexikon | Banklexikon | Lexikon der BWL | Überblick
Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
Suche :        
   A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z   

Ausfuhrpauschalgewährleistung

Abk.: APG. Form der Ausfuhr(risiko)deckung, für exportfinanzierende Banken bedeutsam. Erhält ein ausländischer Besteller wiederholt Warenlieferungen, für die ihm der Exporteur kurzfristig Zahlungsziele gewährt, besteht für den Exporteur die Möglichkeit der Sammeldeckung in Form einer revol-vierenden Ausfuhrgarantie oder -bürgschaft. Innerhalb eines vom Bund gewährten Höchstbetrages werden sämtliche Forderungen des Exporteurs gegen den betr. ausländischen Besteller abgesichert. Für den Exporteur hat dieses Verfahren den Vorteil einer verwaltungstechnischen Vereinfachung. Die einzelnen Lieferungen an die ausländischen Besteller sind der Hermes Kreditversicherungs AG in Listenform zu melden. Die revolvierende Ausfuhrgewährleistung hat in der Praxis keine grosse Bedeutung. Dagegen ist die Ausfuhrpauschalgewährleistung von grosser praktischer Bedeutung. Im Rahmen der APG können Forderungen an private und öffentliche ausländische Schuldner aus Warengeschäften mit bestimmten Kredithöchstlaufzeiten abgesichert werden. Der Inhalt des für diese Art der Gewährleistung abzuschliessenden Rahmenvertrags wird durch die Allgemeinen Bedingungen für Ausfuhrauschalgewährleistungen sowie die Besonderen Bedingungen der Ausfuhrpauschalgewährleistungserklä-rung bestimmt. Voraussetzung für den Abschluss einer APG ist, dass der Exporteur sich verpflichtet, alle absicherbaren Forderungen aus Geschäften mit allen privaten ausländischen Schuldnern in Ländern, die nicht der OECD angehören, in die APG einzubeziehen. Daneben hat der Exporteur das Recht, jeweils länderweise Forderungen an private ausländische Schuldner in OECD-Ländern und an öffentliche ausländische Schuldner im Rahmen der APG abzusichern. Die Vorteile der APG liegen einerseits in der vereinfachten Abwicklung der Indeckungnahme der einzelnen Exportforderungen, andererseits erfolgt die Festsetzung des Entgelts individuell in Abhängigkeit von den gedeckten Risiken. I. d. R. wird bei einer ausgewogenen Mischung der zu deckenden Risiken ein Entgeltsatz vereinbart, der wesentlich unter dem entspr. Satz für Einzeldeckungen liegt.



<< vorhergehender Fachbegriff
 
nächster Fachbegriff >>
Ausfuhrkredit-Gesellschaft mbH
 
Ausfuhrzoll
 
Weitere Begriffe : Scheckfähigkeit | Sozialmachung | Grundschuldkredit
 
Copyright © 2015 Wirtschaftslexikon.co
Banklexikon | Börsenlexikon | Nutzungsbestimmungen | Datenschutzbestimmungen | Impressum
All rights reserved.