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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Auslandsniederlassungen, Bankgeheimnis bei Informationsaustausch

Gem. Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht ist eine Voraussetzung für eine effiziente Zusammenarbeit zwischen Bankenaufsichtsbehörden die Möglichkeit, bankenaufsichtliche Informationen auszutauschen, vorbehaltlich von Einschränkungen zum Schutz sowohl des Informanten wie des Informierten. Ein Hindernis für die Weitergabe bankenaufsichtlicher Informationen ist die Existenz nationaler Gesetze über das Bankgeheimnis. Der Ausschuss gibt daher folgende Empfehlungen: Die Länder, deren Vorschriften über das Bankgeheimnis die Weitergabe von Informationen an eine ausländische Bankenaufsicht erschweren oder verhindern, werden ersucht, ihre Vorschriften unter den folgenden Voraussetzungen zu ändern: 1. Erhaltene Informationen sollen nur für bankenaufsichtliche Zwecke verwendet werden. Sie sollen anderen, nicht mit der Bankenaufsicht befassten öffentlich Bediensteten unzugänglich sein. 2. Die Informationsübermittlung soll gegenseitig sein in dem Sinne, dass ein Informationsfluss in beiden Richtungen möglich ist, doch soll in Bezug auf die einzelnen Merkmale der Informationen keine strenge Einhaltung der Reziprozität verlangt werden. 3. Die Vertraulichkeit der übermittelten Informationen soll ausser bei Strafverfahren rechtlich geschützt sein. Alle mit der Bankenaufsicht befassten Personen sollten selbstverständlich einer beruflichen Geheimhaltungspflicht in Bezug auf Informationen unterliegen, die sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit erhalten haben. 4. Der Empfänger soll den banken-aufsichtlichen Informanten möglichst konsultieren, wenn er vorschlägt, auf Grund der erhaltenen Informationen Massnahmen zu ergreifen.



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