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über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Bankgeheimnis

Banken dürfen Dritten keine Auskünfte über die Vermögensverhältnisse ihrer Kunden geben (Verschwiegenheitspflicht). Dies wird als Bankgeheimnis bezeichnet. Es gibt den Kreditinstituten ein Auskunftsverweigerungsrecht und eine Auskunftsverweigerungspflicht gegenüber Personen oder Institutionen. Nur in speziellen, gesetzlich geregelten Fällen müssen die Kreditinstitute Informationen zur Verfügung stellen. Dies ist insbesondere in Steuerangelegenheiten von Bedeutung und auch umstritten.

Das Bankgeheimnis soll das Vertrauensverhältnis zwischen Bank und Kunden schützen. Es verpflichtet die Kreditinstitute, Dritten keinen Einblick in die Vermögensverhältnisse, Kontenbewegungen und sonstigen finanziellen Belange ihrer Kunden zu geben. Hierbei handelt es sich vor allem um Auskünfte über Kreditbeziehungen und Vermögensverhältnisse der Kunden. Im Rahmen des Bankgeheimnisses haben die Kreditinstitute auch ein Auskunftsverweigerungsrecht gegenüber Behörden und Ämtern.

Das Bankgeheimnis wird aber in einigen Fällen, in denen eine gesetzliche Auskunftspflicht der Banken gegenüber bestimmten Behörden und Institutionen besteht, eingeschränkt oder sogar aufgehoben. Dies gilt in den folgenden Fällen:

  • Steuerverfahren: Banken müssen Finanzbehörden zur Feststellung eines für die Besteuerung erheblichen Tatbestandes Auskunft geben, wenn die Aufklärung des in Frage stehenden Sachverhalts durch die unmittelbar Beteiligten nicht gelingt. Das gilt nach der Abgabenordnung vor allem bei dringendem Tatverdacht der Steuerhinterziehung.
  • Im Erbschaftsfall besteht Auskunftspflicht des Kreditinstituts gegenüber dem für die Erhebung der Erbschaftssteuer zuständigen Finanzamt.
  • Bei Gerichtsverfahren müssen Banken oder Sparkassen in drei Fällen Auskunft geben, ohne sich auf das Bankgeheimnis berufen zu können.
  • Im Zusammenhang mit einem Konkurs besteht für Banken nach § 118 der Konkursordnung eine Auskunftspflicht. Dem betreffenden Konkursverwalter muss Auskunft darüber gegeben werden, wer Gegenstände im Besitz hat, die zur Konkursmasse gehören. Bei einem Konkursverfahren werden die Interessen der Gläubiger einer in Konkurs gegangenen Person oder Unternehmen höher bewertet, als die Wahrung des Bankgeheimnisses. Es soll sichergestellt werden, dass auch wirklich die gesamte Vermögensmasse zur Befriedigung der Gläubiger und Anteilseigner verwendet wird.
  • Im Zwangsvollstreckungsverfahren muss eine Bank eine Drittschuldnererklärung abgeben.
  • In Strafprozessen sind die Angestellten der Bank verpflichtet, als Zeugen gegenüber Staatsanwalt und Strafgericht auszusagen.
  • Im Rahmen von Verwaltungsverfahren sind die Banken gegenüber der Deutschen Bundesbank und dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (BAK) zur Auskunft verpflichtet. Diese Institutionen unterliegen allerdings ihrerseits wiederum der Schweigepflicht, die nur in Ausnahmefällen gebrochen werden darf.
  • Außer in diesen, vom Gesetz genau bestimmten Fällen unterliegen Kreditinstitute in ihrem Verhältnis zum Kunden und zu dritten Personen oder Institutionen grundsätzlich der Schweigepflicht. Verstoßen Banken gegen das Bankgeheimnis, können sie dafür gerichtlich belangt werden.

Ein Bankgeheimnis gibt es in allen Industrieländern und den meistem Entwicklungsländern - allerdings in mehr oder weniger strenger Form. Über eines der strengsten Gesetze in diesem Bereich verfügt die Schweiz. Es schütz auch Kunden mit Wohnsitz im Ausland vor Nachforschungen der heimatlichen Behörden, solange es sich nicht um organisierte Kriminalität und andere schwere Straftaten handelt. Steuerdelikte gehören nicht dazu. In Deutschland wird immer wieder diskutiert, ob das Bankgeheimnis durch Gesetzesänderungen noch weiter gelockert werden sollte. Dabei geht es vor allem um die Bekämpfung der organisierten Kriminalität und die Verhinderung von Geldwäsche. Es geht aber auch um den Wunsch der Finanzämter, Steuerhinterziehung leichter aufdecken zu können.



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