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über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Konkurs

Als Konkurs wird ein gerichtliches Verfahren zur Auflösung eines zahlungsunfähigen Unternehmens bezeichnet. Ziel des Verfahrens ist es, das verbliebene Vermögen des Unternehmens gleichmäßig auf seine Gläubiger zu verteilen. Voraussetzung für ein gerichtliches Konkursverfahren ist zum einen, dass ein Konkursantrag gestellt wurde und zum anderen, dass ein Grund für einen Konkurs vorliegt. Zudem muss eine ausreichende "Masse" vorhanden sein. Der Antrag zur Eröffnung eines Konkursverfahrens kann entweder vom Schuldner oder von einem seiner Gläubiger gestellt werden.

Gerät ein Unternehmen in Zahlungsschwierigkeiten, kann unter bestimmten Umständen Antrag auf ein Konkursverfahren gestellt werden. Ziel dieses gerichtlichen Verfahrens ist es, das zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung noch vorhandene und pfändbare Vermögen auf die Gläubiger des in Konkurs geratenen Unternehmens zu verteilen. So soll gewährleistet werden, dass wenigstens ein Teil ihrer Forderungen erfüllt wird. Zur Einleitung eines Konkursverfahrens muss zunächst ein Konkursantrag entweder vom Inhaber/Geschäftsführer des betroffenen Unternehmens oder einem Gläubiger beim zuständigen Amtsgericht entweder in schriftlicher oder in mündlicher Form gestellt werden.

Wird der Konkursantrag von der Geschäftsführung des betroffenen Unternehmens gestellt, muss diese eine Vermögensübersicht (die so genannte Konkursbilanz) sowie eine Liste aller Gläubiger und Schuldner des Unternehmens vorlegen. Wird der Konkursantrag hingegen von Gläubigern des Unternehmens gestellt, so muss von ihnen der Nachweis erbracht werden, dass sie tatsächlich eine Forderung gegenüber dem Unternehmen haben und dass tatsächlich ein Konkursgrund vorliegt. Dabei führen zwei Tatbestände zum gerichtlichen Konkurs:

  • Zahlungsunfähigkeit oder
  • Überschuldung des betreffenden Unternehmens.

Liegt einer der genannten Konkursgründe vor und wurde zudem ein Konkursantrag gestellt, so prüft das zuständige Amtsgericht, ob das noch vorhandene Vermögen (Konkursmasse) ausreicht, um ein Konkursverfahren zu eröffnen. Dazu muss das verwertbare Vermögen mindestens so hoch sein, dass die Kosten des Verfahrens gedeckt sind. Sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind, wird das Unternehmen unter die Zwangsverwaltung eines Konkursverwalters gestellt. Dieser übt von diesem Zeitpunkt an das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über das Vermögen des Schuldners aus, bis das Unternehmen nach Verwertung aller noch vorhandenen Vermögensgegenstände aufgelöst wird.

Hauptaufgabe des Konkursverwalters ist die Feststellung und Verwertung des dazu geeigneten Vermögens des Schuldners sowie die Aufteilung der am Ende realisierten Konkursmasse unter den Gläubigern. Hierbei muss zwischen bevorrechtigten Gläubigern und normalen Gläubigern unterschieden werden. Die normalen Gläubiger erhalten einen bestimmten Prozentsatz (Konkursquote) ihrer Forderungen, nachdem die bevorrechtigten Gläubiger befriedigt wurden, also die deren Ansprüche vor den anderen am Konkursverfahren beteiligten Berechtigten befriedigt werden. Zu den bevorrechtigten Forderungen zählen:

  • Löhne, Gehälter und soziale Abgaben,
  • Steuern und öffentliche Abgaben,
  • Forderungen der Kirchen und öffentlichen Verbänden (Kirchensteuer, Pflichtbeiträge)
  • Forderungen von Ärzten, Apothekern, Hebammen,
  • Forderungen von Kindern und Mündeln, sofern sie aus dem letzten Jahr vor Konkurseröffnung stammen.

Die Liste der Forderungen, die vorab befriedigt werden müssen, ist so umfangreich, dass in vielen Fällen für die restlichen Gläubiger keine Mittel mehr übrig bleiben. Im Konkursfall sind die Arbeitnehmer des betroffenen Unternehmens besonders geschützt. Zum einen sind sie bei der Befriedigung der Ansprüche aus der Konkursmasse bevorrechtigt und zum anderen haben sie in bestimmten Fällen Anspruch auf Konkursausfallgeld.

Die Namen der Unternehmen, die in Form eines Konkursverfahrens abgewickelt werden, findet man als amtliche Anzeige in regionalen und überregionalen Tageszeitungen. Diese Veröffentlichungen sollen dem Schutz von Gläubigern und potentiellen Geschäftspartnern dienen und allen Betroffenen die Möglichkeit bieten, ihre uneinbringlichen Forderungen anzumelden, damit sie bei der Zuteilung der Konkursquote berücksichtigt werden.

Vergleich

Das gerichtliche Konkursverfahren, das grundsätzlich mit der Auflösung des betroffenen Unternehmens in seiner bestehenden Form endet, muss vom so genannten Vergleich unterschieden werden, dessen Ziel die Erhaltung des Unternehmens in seiner bestehenden Form ist.

Gerichtlich angeordnetes Zwangsverfahren über das Vermögen eines zahlungsunfähigen Schuldners (bei AG auch Überschuldung) zur Erreichung einer gerechten und gleichmäßigen Verteilung des noch vorhandenen Schuldnervermögens auf die Gläubiger, die kein bevorzugtes Befriedigungsrecht haben. Das Verfahren, das auf Antrag des Schuldners oder eines Gläubigers in Gang kommt, erfasst das gesamte der Zwangsvollstreckung unterliegende Vermögen des Gemeinschuldners im Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens (Konkursmasse).



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