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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Bankenaufsicht, Zusammenarbeit auf EU-Ebene

Internationale bankenaufsichtsrechtliche Kooperation ist ein grundlegender Baustein des institutionellen Rahmens der EU. Die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden beruht auf 2 wesentlichen Grundlagen: zum einen die Aufsichtsvereinbarungen in Form bilateraler oder multilateraler Memoranda of Understanding zwischen den zuständigen Behörden mit dem Ziel der Gewährleistung von Funktionalität und Effizienz bei der täglichen Beaufsichtigung einzelner Institute oder komplexer Finanzorganisationen, und zum anderen die multilaterale Kooperation über Ausschüsse u. ä. Gremien mit dem Ziel, die Aufsichtsregeln und -praktiken zu verbessern sowie gleiche Wettbewerbsbedingungen sicherzustellen. Das aufsichtsrechtliche Regelwerk der EU deckt sich i.A. mit den auf internationaler Ebene entwickelten Standards. Es enthält darüber hinaus einige weiter reichende Elemente, die die Zusammenarbeit zwischen den Regulie-rungs- und Aufsichtsbehörden in der EU betreffen und bestimmen. Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden beruht auf den geltenden Bestimmungen in den EU-Richtlinien. I. Ggs. z. Rahmenbedingungen für die internationale Kooperation können Richtlinien verbindliche Verpflichtungen zur aufsichtlichen Zusammenarbeit enthalten, was auch häufig der Fall ist. In anderen Fällen beseitigen sie unmittelbar rechtliche Hindernisse, die einer solchen Zusammenarbeit entgegenstehen. So sehen bspw. die sektoralen Richtlinien einen verbindlichen Informationsaustausch unter den Aufsichtsbehörden desselben Sektors in der EU vor. Darüber hinaus beruht die konsolidierte Aufsicht über Banken- bzw. Institutsgruppen und Gruppen von Wertpapierfirmen auf gesetzlichen Bestimmungen über Zusammenarbeit und Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden. Der Austausch aufsichtsrechtlicher Informationen mit den Aufsichtsbehörden anderer Sektoren oder anderen zuständigen Behörden einschl. der Zentralbanken ist möglich, aber nicht obligatorisch.



 
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