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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Bankgeheimnis gegenüber Finanzbehörden

Z.T. erhebliche Eingriffe in das Bankgeheimnis sind im Steuer-und vor allem Steuerstrafverfahren vorgesehen. Daran ändert auch nichts, dass in der AO zum »Schutz von Bankkunden« Finanzbehörden bei Ermittlung des Sachverhalts angewiesen werden, auf das Vertrauensverhältnis zwischen den Banken und deren Kunden besonders Rücksicht zu nehmen. Diese besteht nach der AO im Besteuerungsverfahren, wenn etwa direkte Beziehungen des Finanzamts mit dem Steuerpflichtigen nicht zum Ziel führen, sowie in Steuerstrafverfahren. Weiter sind die Banken verpflichtet, beim Tod eines Kunden dem Finanzamt innerhalb eines Monats Nachricht über das in ihrem Gewahrsam befindliche Nachlassvermögen zu geben. Nach dem Gewinnaufspürungsgesetz sind die Banken verpflichtet, bei Finanztransaktionen einschl. Einzahlungen auf Konten über Euro 15.000 die Identifikation des Kunden festzuhalten. Die Finanzbehörden dürfen von den Banken zu Zwecken der allgemeinen Überwachung die einmalige oder periodische Mitteilung von Konten bestimmter Art oder bestimmter Höhe nicht verlangen. Die Guthabenkonten oder Depots, bei deren Errichtung eine Legitimationsprüfung nach § 154 AO vorgenommen worden ist, dürfen anlässlich der Aussenprüfung bei einer Bank nicht zwecks Nachprüfung der ordnungsmässigen Versteuerung festgestellt oder abgeschrieben werden. Die Ausschreibung von Kontrollmitteilungen soll insoweit unterbleiben. In Vordrucken für Steuererklärungen soll die Angabe der Nummern von Konten und Depots, die der Steuerpflichtige bei Banken unterhält, nicht verlangt werden, soweit nicht Steuer mindernde Ausgaben oder Vergünstigungen geltend gemacht werden oder die Abwicklung des Zahlungsverkehrs mit dem Finanzamt dies bedingt. Für Auskunftsersuchen an Banken gilt § 93 AO. Ist die Person des Steuerpflichtigen bekannt und gegen ihn kein Verfahren wegen einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit eingeleitet, soll auch im Verfahren nach § 208 Abs. 1 S. 1 AO eine Bank erst um Auskunft und Vorlage von Urkunden gebeten werden, wenn ein Auskunftsersuchen an den Steuerpflichtigen nicht zum Ziele führt oder keinen Erfolg verspricht. Inwieweit jedoch die in jüngerer Zeit vorkommenden flächendeckenden Steuerfahndungen und Durchsuchungen von Banken ggf. gegen das Bankgeheimnis verstossen, wird kontrovers diskutiert, ist in der jüngsten Rechtsprechung aber wohl im Sinne der Finanzbehörden entschieden worden. Die jüngste und drastischste Einschränkung des Bankgeheimnisses ist die 2004 geschaffene Möglichkeit des Kontenstammdatenab-rufs durch Finanzbehörden. automatisierter Abruf von Kontoinformationen und Bankgeheimnis.



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