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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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belegloser Datenträgeraustausch

Abk.: DTA-Ver-kehr. Grundlage: Vereinbarung über die Richtlinien für den beleglosen Datenträgeraustausch und die Bedingungen für die Beteiligung von Kunden am automatisierten Zahlungsverkehr durch beleglosen Datenträgeraustausch der Spitzenverbände des deutschen Bankgewerbes; die Regeln werden auch von der Bundesbank zu Grunde gelegt. Instrument der Rationalisierung und damit Kostensenkung im internen Leistungsbereich von Banken. Austausch zwischen den Banken bzw. Banken und Bundesbank bzw. Banken und Bank(unternehmens)kunden anstelle von physischen Belegen andere, der Bearbeitung durch automatische Datenverarbeitungsanlagen zugängliche Datenträger, die die DTA-Dateien enthalten. In Frage kommen Magnetbänder, Kassetten, Disketten; auch die Datenfernübertragung gehört hierzu. Basiert auf der beleglosen Weiterleitung der in Frage kommenden, vor allem Zahlungsverkehrsdaten bis zur Verbuchung auf dem Konto des Zahlungspflichtigen und des Zahlungsempfängers. Die Bank nimmt von Kunden Datenträger mit Aufträgen für Überweisungen und Lastschriften entgegen. Sie liefert an Kunden Datenträger mit eingegangenen Zahlungsvorgängen (Gut-, Lastschriften u.a. Belastungen) aus. Die Aufträge werden grunds. beleglos abgewickelt. Zahlungsvorgänge, die nicht ausgeführt und an den Kunden zurückgeleitet werden, können in Belegform abgewickelt werden, die Wiedergabe des Inhalts ursprünglich belegter Erweiterungsteile kann nicht verlangt werden. Als Datenträger können die von der Bank besonders beschriebenen technischen Medien benutzt werden. Vor der Einlieferung eines Datenträgers bei der Bank ist eine Aufzeichnung mit dem vollständigen Inhalt des Datenträgers, d.h. einschl. evtl. Erweiterungsteile, zu erstellen. Die Bank kann die Überlassung der Aufzeichnung verlangen. Der Inhalt der Datenträger ist in der Form bereitzuhalten, dass der Bank mind. für einen Zeitraum von 10 Bankgeschäftstagen auf Anforderung kurzfristig besonders gekennzeichnete Duplikatdatenträger geliefert werden können. Der Kunde ist verpflichtet, vor der Einlieferung eines Datenträgers bestimmte vorgeschriebene Kontrollmassnahmen durchzuführen. Mit der Einlieferung eines Datenträgers ist für jeden darin enthaltenen logischen Teildatenbestand ein Auftrag in Form eines Begleitzettels beizufügen. Der Kunde hat den Begleitzettel, der gleichzeitig die Funktion eines Sammelüberweisungsauftrags oder Sammeleinzie-hungsauftrags über die Gesamtsumme aller Überweisungen oder Lastschriften hat, entspr. den bei der Bank hinterlegten Unterschriftsproben zu unterschreiben. Nach der Einlieferung eines Datenträgers kann der Widerruf einzelner Überweisungen oder Lastschriften nur ausserhalb des beleglosen Zahlungsverkehrs vorgenommen werden. Die Einzelangaben des Widerrufs müssen denen des Originalauftrags entspr. Widerrufe über einen Teilbetrag sind ausgeschlossen. Berichtigungen sind nur durch Widerruf und erneute Auftragserteilung möglich. Der Widerruf eines Datenträgers ist ausgeschlossen, sobald die Bank mit dessen Bearbeitung begonnen hat. Die Bank bearbeitet die Datenträger an dem vom Kunden im Begleitzettel angegebenen Bearbeitungstag. Bei der Auslieferung von Datenträgern werden die darauf aufgezeichneten Zahlungsvorgänge mit Textschlüsscln gekennz. Der Kunde erhält mit dem Datenträger für jeden darin enthaltenen logischen Teildatenbestand einen Begleitzettel. Nach Erhalt eines Datenträgers hat der Kunde eine Aufzeichnung mit dem vollständigen Inhalt des Datenträgers, d. h. einschl. eventueller Erweiterungsteile, zu erstellen. Stellt der Kunde fest, dass er einen Datenträger wegen dessen Beschaffenheit ganz oder teilw. nicht bearbeiten kann, so hat er dies der Bank unvzgl. mitzuteilen. Diese wird ihm dann Unterlagen zur weiteren Bearbeitung der auf dem Datenträger aufgezeichneten Zahlungsvorgänge zur Verfügung stellen. Der Kunde hat einen an ihn ausgelieferten Datenträger unvzgl. zu bearbeiten und danach sofort an die Bank weiterzuleiten. Im Zuge des verstärkten Einsatzes elektronischer Datenverarbeitung erfolgt weitgehendes Hand-ling mittels dieser. Am Endpunkt sollen möglichst keine Belege ausgedruckt werden müssen, sondern die Daten werden unmittelbar in das Rechnungswesen übernommen. Das DTA-Verfahren wird vor allem im Massenzahlungsverkehr erfolgreich eingesetzt (Lohn-, Gehalts- und sonstige Einkommenszahlungen, Inkasso von öffentlichen Abgaben, Versicherungsprämien u. a. regelmässig anfallenden Zahlungen). Die Banken sind wegen der kostenintensiven Belegflut bestrebt, möglichst den Zahlungsverkehr vollständig im DTA-Verfahren abzuwickeln. Eine Ausdehnung ist auf der Grundlage der Bedingungen für die beleglose Erteilung von Auslandszahlungsaufträgen für die beleglose Erteilung von Auslandszahlungsaufträgen erfolgt.



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