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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Beleihungswert bei Schiffsbanken, bei Schiffspfandbriefen

Die als Grundlage für die Festsetzung des Schiffsbeleihungswerts dienende Wertermittlung ist von einem von der Kreditentscheidung unabhängigen Gutachter vorzunehmen, der über die hierzu notwendige Berufserfahrung sowie über die notwendigen Fachkenntnisse für Schiffsbeleihungswertermittlungen verfügen muss. Der Schiffsbeleihungswert darf den Wert nicht überschreiten, der sich im Rahmen einer vorsichtigen Bewertung der zukünftigen Verkäuflichkeit des Schiffes und unter Berücksichtigung der langfristigen, nachhaltigen Merkmale des Objekts, der Marktgegebenheiten sowie der derzeitigen und möglichen anderweitigen Nutzungen ergibt. Spekulative Elemente dürfen dabei nicht berücksichtigt werden. Der Schiffsbeleihungswert darfeinen auf transparente Weise und nach einem anerkannten Bewertungsverfahren ermittelten Marktwert nicht übersteigen. Vorstehendes gilt für die Bewertung eines Schiffsbauwerks sinngem. Das BMF ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem BdJ durch RVO Einzelheiten der Methodik und Form der Schiffsbeleihungswertermittlung sowie die Mindestanforderungen an die Qualifikation des Gutachters zu bestimmen. Vor Erlass der RVO sind die Spitzenverbände der Kreditwirtschaft anzuhören. Das BMF hat diese Ermächtigung auf die BaFin übertragen. Die Beleihung darf nur durch Gewährung von Abzahlungsdarlehen erfolgen, wobei die Abzahlung des Darlehens i. d. R. gleichmässig auf die einzelnen Jahre zu verteilen ist; die Vereinbarung sich ermässigender Tilgungsraten ist unschädlich. Wird für ein Darlehen mit einer Laufzeit von weniger als 15 Jahren vereinbart, dass dieses bis zum Ende der Darlehenslaufzeit nicht vollständig durch o. a. Abzahlungsraten, sondern zusätzlich durch eine am Ende der Darlehenslaufzeit zu erbringende Schlussrate zu tilgen ist, gilt dies nicht als Fall ungleichmässiger Abzahlung, wenn die Schlussrate den Betrag nicht übersteigt, der bei Zugrundelegung der für das Darlehen vereinbarten gleichmässigen Abzahlung bis zum Ende des 15. Lebensjahres des Schiffes zurückgezahlt werden könnte. Die BaFin kann in Einzelfällen weitere Ausnahmen von den o.a. Vorschriften zulassen, wenn die Eigenart des zu beleihenden Schiffes oder Schiffsbauwerks, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Darlehensschuldners oder zusätzliche Sicherheiten sie gerechtfertigt erscheinen lassen. Schiffshypotheken gelten nur bis zur Höhe der Belei-hungsgrenze als eingetragene Deckungswerte. Lässt die BaFin darüber hinausgehende Beleihung zu, so ist deren Grenze massgebend. Die Beleihung darf höchst, bis zum Ende des 15. Lebensjahrs des Schiffs, mit Genehmigung der BaFin im Einzelfall des 20. Lebensjahrs erfolgen, wenn eine entspr. Lebensdauer zu erwarten ist. Die BaFin kann darüber hinaus unter o. a. Voraussetzungen weitere Ausnahmen zulassen. Ungeachtet dessen darf die vereinbarte Darlehensdauer höchst. 15 Jahre betragen. Die Darlehenslaufzeit beginnt mit der Auszahlung des Darlehens, im Falle der Auszahlung von Teilbeträgen mit der letzten Zahlung. Eine dem Darlehensnehmer gewährte Stundung, die zur Folge haben würde, dass die zulässige Höchstdauer des Darlehens oder des Beleihungszeitraums überschritten wird, ist nur mit Zustimmung des Treuhänders zulässig. Beleihung von Schiffen und Schiffsbauwerken, die im Ausland registriert sind, ist zulässig, wenn nach dem Recht des Staates, in dessen Register das Schiff oder das Schiffsbau werk eingetragen ist, 1. an Schiffen und Schiffsbauwerken ein dingliches Recht bestellt werden kann, das in ein öffentliches Register eingetragen wird, 2. das dingliche Recht dem Gläubiger eine der Schiffshypothek des deutschen Rechts vergleichbare Sicherheit, insb. das Recht gewährt, wegen der gesicherten Darlehensforderung Befriedigung aus dem Schiff oder dem Schiffsbauwerk zu suchen, 3. die Rechtsverfolgung für Gläubiger, die einem anderen Staat angehören, gegenüber den eigenen Staatsangehörigen nicht wesentlich erschwert ist. Der Gesamtbetrag der Beleihungen ausserhalb der EU-Mitgliedstaaten, bei denen nicht sichergestellt ist, dass sich das Vorrecht der Schiffspfandbriefgläubiger auf die Forderungen der Schiffspfandbriefbank aus diesen Beleihungen erstreckt, darf 20% des Gesamtbetrags der Forderungen, bei denen das Vorrecht sichergestellt ist, nicht übersteigen. Sieht das Recht des Staates, in dessen Register das Schiff oder Schiffsbauwerk eingetragen ist, vor, dass das dingliche Recht ohne Eintragung in ein öffentliches Register entsteht, zur Sicherung der Rechte des Gläubigers Dritten gegenüber aber in ein solches Register eingetragen werden kann, ist die Beleihung nur mit der Massgabe zulässig, dass die Pfandbriefbank die Eintragung in das öffentliche Register unvzgl. herbeiführt. Die Beleihung ist regelmässig nur zur ersten Stelle zulässig.



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