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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Bezugsrechtshandel

Während einer bestimmten Frist, der Bezugsrechtsfrist, sind Bezugsrechte an der Börse handelbar. Das heißt, bis zur Ausgabe der neuen Aktien bei einer Kapitalerhöhung sind die Bezugsrechte selbst ein fungibles (börsentaugliches) Wertpapier (Fungibilität). An deutschen Börsen beginnt der Bezugsrechtshandel, abgesehen von Sonderregelungen durch den Börsenvorstand, am 1.Tag der Bezugsfrist und erstreckt sich über die gesamte Bezugsfrist mit Ausnahme der beiden letzten Bezugstage, die für die Belieferung von Geschäften in Bezugsrechten freibleiben. Aktionäre, die ihr Bezugsrecht nicht ausüben wollen, und Interessenten, die Bezugsrechte erwerben wollen, lassen ihre Aufträge durch die Banken im Bezugsrechthandel ausführen. Vom 1. Bezugsrechtshandelstag an werden - abgesehen von Sonderregelungen - die alten Aktien ex Bezugsrecht gehandelt und notiert. Sämtliche Aufträge für die Aktien der AG erlöschen mit Ablauf des vorhergehenden Börsentages. Die Bezugsaufforderung ist spätestens am 4. Börsentag vor Beginn der Bezugsfrist zu veröffentlichen. Bezugsrechte werden nicht variabel gehandelt. Bezugsrechte, über die bis zum vorletzten Handelstag noch nicht verfügt worden ist, werden von der verwahrenden Bank am letzten Handelstag für das Bezugsrecht zum Verkauf aufgegeben.



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