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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Fachbeirat

Die BaFin hat einen Fachbeirat. Er berät die BaFin bei Erfüllung ihrer Aufgaben und kann auch Empfehlungen zur allgemeinen Weiterentwicklung der Aufsichtspraxis einbringen. Er besteht aus 20 Mitgliedern, wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder einen Vorsitzenden und gibt sich eine Geschäftsordnung. Er wird nach Bedarf - mind. einmal jährlich - vom Präsidenten der BaFin in Absprache mit dem Beiratsvorsitzenden einberufen; er ist einzuberufen, wenn BMF oder Präsident es beantragen, ferner auf Verlangen eines Viertels seiner Mitglieder. Jedes Mitglied hat das Recht, Beratungsvorschläge einzubringen. Diese sind den Mitgliedern vor Entscheidung über die Tagesordnung zur Kenntnis zu geben und zu beraten, wenn 4 Mitglieder dies unterstützen. Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende kann externe Berater zu den Sitzungen hinzuziehen. Die Mitglieder werden vom BMF für 5 Jahre bestellt; Wiederbestellung ist möglich. Bei Verhinderung können Mitglieder unter Beachtung des u.a. Vorschlagsrechts Stellvertreter benennen (BMF und Vorsitzendem vor der Sitzung anzuzeigen). Für die Mitgliederbestellung aus den im Fin DAG genannten Unternehmensgruppen haben namentliches Vorschlagsrecht: für je 1 Vertreter der Kreditwirtschaft der BdB, der DSGV, der BVR, der Verband der Auslandsbanken, der VÖB, der VDP in Abstimmung mit dem Verband der privaten Bausparkassen und der Bundesgeschäftsstelle der Landesbausparkassen, für 1 Vertreter der KAG und Finanzdienstleistungsinstitute der BVI, für 4 Vertreter der Versicherungswirtschaft der Gesamtverband der Versicherungswirtschaft, für 1 Vertreter der Verband der privaten Krankenversicherung, für einen Vertreter die Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung. Darüber hinaus soll sich der Fachbeirat aus 3 Mit- gliedern der Wissenschaft, insb. der Bankbetriebs- und Versicherungsbetriebslehre, sowie fachwissenschaftlicher Vereinigungen, 3 Vertretern von Verbraucherschutzorganisationen, 1 Vertreter der Bundesbank sowie je 1 Vertreter der freien Berufe, mittelständischen Vereinigungen, Gewerkschaften und der Industrie zusammensetzen. Sitzungen des Fachbeirats werden vom Vorsitzenden oder Stellvertreter einberufen. Präsident und Vizepräsident, die 3 Ersten Direktoren und der Vorsitzende des Verwaltungsrats nehmen an den Sitzungen teil. Er kann auf Antrag des Präsidenten, des BMF oder mind. eines Viertels seiner Mitglieder in fachlichen Angelegenheiten Empfehlungen an die BaFin aussprechen. Hierzu ist erforderlich, dass mehr als die Hälfte der Mitglieder des Beirats diese Empfehlung unterstützt.



 
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