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über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Deckung von Pfandbriefen

Es gilt das Prinzip der Deckungskongruenz: Der jeweilige Gesamtbetrag der im Umlauf befindlichen Pfandbriefe einer Gattung muss in Höhe des Nennwerts jederzeit durch Werte von mind. gleicher Höhe und mind. gleichem Zinsertrag gedeckt sein. Wenn der zum Zeitpunkt der Pfandbriefausgabe bekannte Einlösungswert höher als der Nennwert ist, tritt er an die Stelle des Nennwerts. Zusätzlich muss die jederzeitige Deckung nach dem Barwert sichergestellt sein sowie der Barwert der eingetragenen Deckungswerte den Gesamtbetrag der zu deckenden Verbindlichkeiten um 2% übersteigen (sichernde Überdeckung). Soweit aus als Deckung verwendeten Derivaten Verbindlichkeiten der Pfandbriefbank begründet werden, müssen auch die Ansprüche der Vertragspartner der Pfandbriefbank gedeckt sein. Die Pfandbriefbank hat fortlaufend durch geeignete Rechenwerke sicherzustellen und in nachvollziehbarer Weise zu dokumentieren, dass die vorschriftsmässige Deckung jederzeit gegeben ist. Das BdF ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem BdJ durch RVO Einzelheiten der Methode für die Barwertrechnung sowie das Mass der Zins- und Währungskursveränderungen zu bestimmen, dem die Deckung mind. standhalten muss. Das BdF kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die BaFin übertragen; vor Erlass der RVO sind die Spitzenverbände der Kreditwirtschaft anzuhören.



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