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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Devisenvorschriften für Wertpapiergeschäfte

Geschäfte zwischen Devisenin- (Gebietsansässigen) und -ausländem (Gebietsfremden) sind im Zuge der Liberalisierungsmassnahmen durch Devisenvorschriften in Deutschland nicht eingeschränkt: So dürfen zwischen Deviseninländern und -ausländem alle Geschäfte abgeschlossen werden, die ausländische Wertpapiere zum Gegenstand haben; der Kaufpreis kann in jeder Währung geleistet werden. Geschäfte in Wertpapieren inländischer Emittenten unterliegen gleichfalls keinen Beschränkungen. Trotz der fast völligen Aufhebung aller Beschränkungen für Geschäfte in Wertpapieren zwischen Deviseninländern und -ausländem hat die Bundesbank jedoch das Recht, Auskünfte zu verlangen und Prüfungen vorzunehmen. In der Praxis verlangt sie, dass ihr von Banken jedes Geschäft mit ausländischen Wertpapieren gemeldet wird (ausser mit Gegenwerten unter Euro 2500, das diese für eigene oder für Rechnung des Kunden tätigen). Erträge aus ausländischen Wertpapieren können in jeder Währung entgegengenommen und ins Inland verbracht werden; Zins- und Dividendeneingänge sind - soweit im Einzelfall über Euro 2500 -durch den Zahlungsempfänger an die Bundesbank zu melden.



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