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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Elterliche Sorge

Da die Kinder bis zu ihrem 18. Lebensjahr in der Regel noch keine eigenen rechtsverbindlichen Entscheidungen treffen können, müssen dies die Eltern an deren Stelle übernehmen. Mit steigendem Alter der Kinder sind die Eltern allerdings auch verpflichtet, die Wünsche und Interessen des Kindes in zunehmendem Maße zu berücksichtigen. Bestehen Zweifel daran, ob die Eltern ihren Pflichten gewachsen sind, so greift in Einzelfällen das Jugendamt ein.

Das Recht der Eltern auf die Erziehung und die Pflege des Kindes steht unter dem besonderen Schutz der Verfassung. Die Verfassung gibt den Eltern individuelle Erziehungsbefugnisse, die Vorrang haben gegenüber dem Eingreifen des Staates.

Die elterliche Sorge umfasst die Personensorge (Pflege, Erziehung und Beaufsichtigung des Kindes) als auch die Vermögenssorge, das heißt, sie verwalten auch das Vermögen des Kindes. Außerdem vertreten die Eltern das Kind bei allen Rechtsgeschäften, die es nicht selbstständig tätigen darf. Bei der Erziehung des Kindes sind die Eltern zu drei Dingen verpflichtet:

  • Sie müssen das eigenverantwortliche Handeln des Kindes berücksichtigen.
  • Sie müssen die Fragen der elterlichen Sorge mit ihm besprechen.
  • Sie müssen versuchen, mit dem Kind ein Einvernehmen über diese Fragen zu finden.

Laut Gesetz sind entwürdigende Erziehungsmaßnahmen unzulässig.

Gemeinsame elterliche Sorge

Grundsätzlich sind die Eltern berechtigt und verpflichtet, das Sorgerecht über das gemeinsame eheliche Kind auch gemeinsam auszuüben. Das bedeutet, dass die Eltern alle Entscheidungen, die das Kind betreffen, gemeinsam entscheiden müssen und dürfen. Sie vertreten das Kind gemeinsam. Im Alltag wird in der Regel eine Aufgabenteilung vereinbart, so dass auch ein Elternteil allein mit der mutmaßlichen Zustimmung des anderen handeln kann. Das trifft auch bei Notfallentscheidungen zu. Die Eltern stehen bei sämtlichen Entscheidungen gleichrangig nebeneinander. Wenn sich die Eltern nicht einigen können, so ist nach § 1628 BGB das Vormundschaftsgericht anzurufen. Eine Besonderheit gibt es bei nichtehelichen Kindern. Das Kindschaftsrecht wurde zum 1. Juli 1998 reformiert.

Nach einer Scheidung der Eltern soll das Sorgerecht auch weiterhin bei beiden Elternteilen bleiben. Das heißt, dass auch nach der Scheidung alle wichtigen Entscheidungen, die das Kind betreffen, von beiden Eltern gemeinsam getroffen werden. Der Elternteil, der nicht mit dem Kind zusammenlebt, hat weiterhin ein großzügiges Umgangsrecht mit seinem Kind.

Einschränkungen des Sorgerechtes

Auf Grund einer Entscheidung des Vormundschaftsgerichtes kann einem oder beiden Elternteilen das Sorgerecht ganz oder teilweise entzogen werden. Die Voraussetzungen dafür sind sehr streng, weil der Entzug mit dem besonderen Schutz, den die Familie durch das Grundgesetz genießt, abgewogen werden muss.

In Betracht kommt dabei auch die Trennung von der elterlichen Familie. Allerdings nur dann, wenn die Gefahr für das Kind nicht auf andere Weise, also zum Beispiel durch öffentliche Hilfe abgewendet werden kann. Hier gilt immer der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Trennung ist immer das letzte Mittel, um Gefahr von dem Kind abzuwenden.

Das Vormundschaftgericht kann die elterliche Sorge auch nur im Bereich der Vermögenssorge einschränken, wenn zu befürchten ist, dass der Vater oder die Mutter die mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt, oder in Vermögensverfall gerät. Die Folge ist, dass das Vormundschaftgericht dann bestimmte Maßnahmen trifft, um das Vermögen des Kindes zu schützen, wie zum Beispiel:

  • Sperrvermerke auf seinem Bankkonto,
  • gerichtliche Aufsicht der Vermögensverwaltung,
  • Anlegung von Geld durch das Vormundschaftsgericht,
  • Anordnung von Sicherheitsleistungen.
  • Letzte Maßnahme ist die vollständige Entziehung der Vermögenssorge. Dabei muss das Vermögen des Kindes herausgegeben werden.

Die elterliche Sorge wird auch dann eingeschränkt, wenn das minderjährige Kind heiratet. Ab diesem Zeitpunkt beschränkt sich die Personensorge nur noch auf die Vertretung in persönlichen Angelegenheiten, z.B. bei der Unterzeichnung von Verträgen oder Kontoeröffnungen. Die Eltern behalten jedoch weiterhin die Vermögenssorge. Außerdem behalten sie ein Umgangsrecht mit ihrem Kind. Grundsätzlich endet die elterliche Sorge dann unwiderruflich mit der Volljährigkeit des Kindes.



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