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über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Fallenstellerparagraf

Viele geschlossene (Immobilien-)Fonds sind für Anleger reizvoll, weil sie damit zwar nicht ihr Geld vermehren können, aber weil die Verluste an der Beteiligung so hoch sind, dass damit Steuern gespart werden können. Um das zu verhindern hat 1999 der damalige Finanzminister Oskar Lafontaine den Paragrafen 2b in das Einkommensteuergesetz (EStG) einfügen lassen.

Der Paragraf 2b EStG wird auch als "Fallenstellerparagraf" bezeichnet. Sein Ziel ist es, steuerliche Vorteile von Geldanlegern zu vermeiden, die in ein Objekt investieren, bei dem die Verluste höher sind als die positiven Einkünfte. Lassen sich Verluste und Einkünfte miteinander verrechnen, hat der Anleger steuerliche Vorteile. Aus diesem Grund haben vor 1999 viele Anleger in geschlossene (Immobilien-)Fonds investiert. So konnten sie die Steuern senken. Seit 1999 hat sich das geändert. Diese Fonds dürfen nun auch nicht mehr mit hohen Verlustzuweisungen werben.

Finanzbeamte prüfen zunächst bei einer solchen Anlage, ob die Erzielung von Einkünften im Vordergrund steht. Ist das nicht der Fall, wird Liebhaberei angenommen. Dann können Verluste in der Steuererklärung zu diesem Punkt nicht angerechnet werden. Besteht eine Einkommenserzielungsabsicht, muss die Verlustquote bei 50 Prozent oder niedriger liegen, damit der Fallenstellerparagraf nicht angewendet wird. Außerdem achtet das Finanzamt darauf, ob der Initiator die Verluste bewirbt, und ob es sich bei der Anlageform um eine Modellkonstruktion zur Steuerersparnis handelt.

Fraglich ist, ob die Verluste bei einem solchen Steuersparmodell so hoch sein können, dass sie die verlorenen Einlagen wett machen. Ist das nicht so, ist die Anlage nicht ökonomisch durchdacht. Der Gesetzgeber möchte mit diesem Paragrafen solche wirtschaftlich fragwürdigen Steuersparmodelle einschränken.



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