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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Gastwirtshaftung

Ein gemütliches Bier in der Stammkneipe, die Jacke hängt an der Garderobe. Beim Griff in die Jackentasche dann der große Schreck: Der Autoschlüssel ist weg. Oder nach dem Diner ist der teure Pelzmantel verschwunden. Doch nicht immer haftet der Wirt für den Verlust seiner Gäste.

Wer bei einem Wirt ein Glas Wein trinkt, dort Essen geht oder sogar dort übernachtet, schließt mit diesem einen Vertrag. Dieser ist eine Mischform aus verschiedenen Vertragstypen. Darunter etwa der Kauf- und Werklieferungsvertrag - der Gast bekommt ja sein Essen - und der Mietvertrag bei der Buchung eines Hotelzimmers.

Kommen hier Sachen des Gastes zu Schaden, hat dieser in jedem Fall einen Schadensersatzanspruch gegen den Wirt, wenn sich dieser schuldhaft verhalten hat. Dies ist der Fall, wenn der Wirt oder einer seiner Angestellten, fahrlässig oder sogar vorsätzlich Dinge des Gastes beschädigt oder zerstört. Zündet der Kellner in einem Lokal Kerzen auf den Tischen an und verursacht dabei etwa Brandlöcher im Mantel des Gastes, so muss der Wirt für diesen Schaden aufkommen.

Kein Verschulden nötig

Allerdings haften Gastwirte auch ohne Verschulden, wenn er neben der Bewirtung auch Fremde gewerbsmäßig zur Beherbergung aufnimmt. Er hat dann für die Beschädigung oder den Verlust von Sachen einzustehen, die der Gast "eingebracht" hat.

Der Geltungsbereich

Zunächst gilt diese Sondervorschrift nur für die Beherbergung von Gästen etwa in einer Pension oder einem Hotel. Reine Lokale und Wirtschaften ohne Beherbergungsbetrieb sind von dieser Regelung nicht betroffen. Als "eingebracht" gelten die Sachen dann, wenn sie vom Wirt selbst oder dessen Angestellten in Obhut genommen werden oder auf Anweisung des Wirtes an einen bestimmten Ort gebracht werden.

Der Haftungsausschluss

Einseitig kann der Wirt seine Haftung nicht ausschließen. Das Schild im Hotelzimmer "Wir übernehmen keine Haftung für Sachen unserer Gäste" hat keine Bedeutung. Ein Haftungsausschluss ist nur über den Vertrag selbst denkbar, also dann, wenn der Gast an der Rezeption unterschreibt. Aber auch hier ist das Gesetz streng. Ein Haftungsausschluss muss schriftlich vereinbart werden. Ein Hinweis auf dem Anmeldeformular allein dürfte vor Gericht kaum standhalten. Die Erklärung darf nämlich keine anderen Bestimmungen enthalten.

Die Haftungshöchstgrenzen

Da es sich bei der Gastwirtshaftung um eine Gefährdungshaftung - also eine Haftung ohne Verschulden - handelt, gilt diese nicht unbegrenzt. Der Gastwirt haftet nur bis zu einem Betrag, der dem Hundertfachen des Beherbergungspreises für einen Tag entspricht, jedoch mindestens bis zu einem Betrag von 600 Euro und höchstens bis 3.500 Euro. Wenn es sich um Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten - beispielsweise Schmuck - handelt, tritt an die Stelle von 3.500 Euro der Betrag von 800 Euro. Hat der Hotelier schuldhaft gehandelt, so gelten diese Grenzen natürlich nicht. Dann muss er voll für den Schaden des Gastes einstehen.

Im übrigen besteht die Verpflichtung des Wirtes, Geld und andere Wertsachen für den Gast aufzubewahren. Aber auch das gilt nur in einem gewissen Rahmen. Sachen von übermäßigem Wert oder Dinge, die besonders sperrig oder groß sind, muss der Wirt nicht aufbewahren. Hierzu wird er auch kaum den nötigen Platz haben.

Anzeigepflicht

Der Gast verliert allerdings seinen Anspruch gegen den Wirt, wenn er die Beschädigung oder den Verlust der Sache nicht unverzüglich nach Kenntnis anzeigt. Das gilt nicht, wenn der Wirt die Sachen aufbewahrt hatte. In diesem Fall, sieht der Gast ja nicht ständig, in welchem Zustand sein Eigentum ist.



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