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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Gesamtbuch-Grosskrediteinzelobergrenze, Überschreitung

Ist vom Handelsbuchinstitut mit haftendem Eigenkapital oder Drittrangmitteln zu unterlegen. Für die Berechnung des Unterlegungsbetrags ist die kreditnehmerbezogene Gesamtposition in kreditnehmerbezogene Anlagebuchgesamtposition und kreditnehmerbezogene Handelsbuchgesamtposition zu zerlegen. Auf das unter-legungsfreie Grosskreditlimit, das durch die Gesamtbuch-Grosskrediteinzelobergrenze definiert wird, ist zunächst die kreditnehmerbezogene Anlagebuchgesamtposition anzurechnen. Die Handelsbuchgeschäfte sind in vorgegebener Reihenfolge, beginnend mit den Positionen und Geschäften mit den niedrigsten Anrechnungsfaktoren, mit ihrer Bemessungsgrundlage oder ihrem Kreditäquivalenzbetrag ohne Berücksichtigung der Anrechnungserleichterungen dem verbleibenden Spielraum zuzurechnen und, falls dieser nicht ausreicht, in die vorgegebene Tabelle einzuordnen; es steht dem Institut dabei frei, die Handelsbuchteilposition in instrumentspezifische Nettopositionen auszudifferenzieren oder insg. der Kategorie mit dem höchsten einschlägigen Anrechnungsfaktor zuzuordnen. Die Höhe des unterlegungspflichtigen Betrags ergibt sich aus der Multiplikation der Bemessungsgrundlage für das Geschäft oder dessen Kreditäquivalenzbetrag mit den vorgegebenen aufgelisteten Anrechnungsfaktoren und der Multiplikation in Abhängigkeit von der Dauer der Überschreitung der Grosskrediteinzelobergrenze mit den vorgegebenen Faktoren. Dauert die Überschreitung nicht länger als 10 Tage, gilt statt des progressiven Gewichtungsfaktors von 2 bis 9 ein einheitlicher Gewichtungsfaktor von 2; die BaFin kann ein Institut von dieser Regelung ganz oder teilw. ausschliessen und die Anwendung des progressiven Gewichtungsfaktors unabhängig von der Dauer der Überschreitung festsetzen, wenn ihm Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Institut die zusätzlichen Kapitalanforderungen, die es bei einer Risikodauer von mehr als 10 Tagen erfüllen müsste, umgangen hat, indem es die betr. Risiken vorübergehend auf eine andere Gesellschaft inner- oder ausserhalb der Gruppe übertragen o. a. Scheingeschäfte getätigt hat, um in den Vorteil der Anwendung des von der Höhe der kreditnehmerbezogenen Gesamtposition unabhängigen Faktors 2 zu kommen. Die BaFin kann auf Antrag widerruflich niedrigere Unterle-gungssätze festsetzen, wenn dies durch die Besonderheit der betr. Handelsgeschäfte, insb. durch die kurze Haltedauer bei Aufgabegeschäften, gerechtfertigt ist. Bei unerlaubten Überschreitungen kann es höhere Unterlegungs-sätze festsetzen.



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