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über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Geschäftsbetriebserlaubnis für Bausparkassen

Erteilung, Versagung und Rücknahme der Geschäftsbetriebserlaubnis einer Bausparkasse richten sich nach allgemeinen KWG-Vorschriften. Neben den KWG-Gründendarf die Erlaubnis für Bausparkassen durch die BaFin aberauch dann versagt werden, wenn die Allgemeinen Geschäftsgrundsätze oder die Allgemeinen Bedingungenfür Bausparverträge 1. Erfüllbarkeit der Bausparverträgenicht dauerhaft gewährleistet erscheinen lassen, insb. weildie einzelnen Bausparverträge, bezogen auf ihre gesamte Laufzeit, kein angemessenes Verhältnis zwischen den Leistungen der Bausparer und denen der Bausparkasse (individuelles Sparer/Kassenleistungsverhältnis) aufweisenoder 2. Spar- und Tilgungsleistungen o. a. Verpflichtungen vorsehen, die die Zuteilung der Bausparverträge unangemessen hinausschieben, zu unangemessen langen Vertragslaufzeiten führen oder sonstige Belange der Bausparer nicht ausreichend waren. Die BaFin kann die Erlaubnis ausser den in § 35 KWG genannten Gründen auchdann zurücknehmen, wenn ihr Tatsachen bekannt werden, die die Versagung der Erlaubnis rechtfertigen würden und die Belange der Bausparer nicht durch andere Massnahmen nach Bausparkassengesetz oder KWG ausreichend gewährt werden können.



 
Weitere Begriffe : bilanzielle Bankeigenmittel | Umsatzkostenverfahren (UKV) | Hochkultur
 
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