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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Geschäftsbetriebserlaubnis für Bankgeschäfte von Zweigstellen ausländischer Unternehmen

Die Vorschriften zur Geschäftsbetriebserlaubnis für Banken (Kreditinstitute) nebst Erlaubnispflicht und -Voraussetzungen gelten entspr. für ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat, das durch eine im Geltungsbereich des KWG zu errichtende (rechtlich unselbstständige) Zweigstelle Bankgeschäfte in dem im KWG bezeichneten Umfang betreiben will; die Zweigstelle gilt für die Anwendung des KWG als Kreditinstitut. Ausnahmeregelungen für Unternehmen mit Sitz in einem anderen EWR-Staat enthält ein Merkblatt der BaFin. Die Zweigstelle benötigt für die Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit - wie sonstige Kreditinstitute auch - ausreichendes Anfangskapital. Dieses Barkapital, das als haftendes Eigenkapital gilt, ist der Zweigstelle von dem Unternehmen, das diese Zweigstelle unterhält, bei einem Kreditinstitut mit Sitz im Geltungsbereich des KWG zur freien Verfügung zu stellen. Zum haftenden Eigenkapital rechnen darüber hinaus mit bestimmten Voraussetzungen und Höchstgrenzen eigene Genussrechte und nachrangige Verbindlichkeiten. Als ausreichendes Anfangskapital wird von der BaFin mind. 5 Mill. Euro gefordert. Das Unternehmen hat mind. 2 natürliche Personen mit Wohnsitz im KWG-Geltungsbereich als Geschäftsleiter zu bestellen. Diese müssen fachlich geeignet und zuverlässig sein. Bei Geschäftsleitern, die überwiegend ausserhalb des KWG-Geltungsbereichs tätig wa- ren, sieht das Bundesaufsichtsamt die fachliche Eignung regelmässig als gegeben an, wenn sie eine 3-jährige leitende Ttigkeit bei einem - auch in einem anderen Staat befindlichen - Kreditinstitut von vergleichbarer Grösse und Geschäftsart nachweisen, die deutsche Sprache oder eine international geläufige Sprache (Englisch) den Erfordernissen ihrer Stellung als Geschäftsleiter entspr. beherrschen sowie eine einjährige bankbezogene Tätigkeit im KWG-Geltungsbereich ausgeübt haben und zumind. einer der Geschäftsleiter eine 3-jährige leitende Tätigkeit bei Kreditinstituten im KWG-Geltungsbereich ausgeübt hat. Zumind. einer der Geschäftsleiter muss regelm. die deutsche Sprache beherrschen. Der schriftlich zu stellende Erlaubnisantrag des Unternehmens muss - neben den in § 32 Abs. 1 KWG geforderten Angaben - folgende Mindestangaben enthalten: 1. Name, Rechtsform, Sitz und Anschrift des Unternehmens. 2. Anschrift der Hauptverwaltung des Unternehmens. 3 Organe des Unternehmens. 4. satzungsmässiger Geschäftsgegenstand des Unternehmens. 5 Art der tatsächlich ausgeübten Geschäftstätigkeit des Unternehmens im Sitzstaat und, falls davon abweichend, im Staat der Hauptverwaltung. 6. Name und Anschrift der Behörde, deren Aufsicht das Unternehmen unterliegt, im Sitzstaat und, falls davon abweichend, im Staat der Hauptverwaltung. 7. Vorgesehene Anschrift der Zweigstelle in Deutschland. 8. Angaben darüber, für welche Bankgeschäfte Erlaubnis beantragt wird. 9. Vorauss. Zeitpunkt der Geschäftsaufnahme. 10. Zustellungsbevollmächtigter in Deutschland für die Dauer des Erlaubnisverfahrens. Dem Erlaubnisantrag sind in doppelter Ausfertigung in deutscher Sprache bzw. mit beigefügter deutscher Übersetzung folgende Unterlagen beizulegen: 1. Satzung bzw. Gesellschaftsvertrag des Unternehmens und Bestätigung seiner Eintragung in ein öffentliches Register. 2. Letzter Jahresabschluss (Jahresbilanz, GuV-Rechnung) und Lage- (Geschäfts-)bericht. 3. Nachweis, dass dem Unternehmen die Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften von der für die Bankenaufsicht in dem anderen Staat zuständigen Behörde vorliegt und die Zustimmung dieser Behörde zur Errichtung der Zweigstelle erteilt ist. 4. Rechtsverbindl. unterzeichnete Erklärung des Unternehmens, dass es die Errichtung der Zweigstelle beschlossen und die im Erlaubnisantrag genannten Personen als Geschäftsleiter bestellt hat. 5. Schriftliche Bestätigung über das o.a., der Zweigstelle frei zur Verfügung stehende haftende Eigenkapital. 6. Lückenloser unterzeichneter Lebenslauf jedes Geschäftsleiters. 7. O.a. Erklärung jedes Geschäftsleiters. 8. Nachweis der Vertretungsbefugnis der den Antrag stellenden Person(en). Es besteht Gebührenpflicht. Ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen EWR-Staat, das Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegennimmt und das Kreditgeschäft betreibt, kann über eine Zweigstelle oder durch Erbringung von Dienstleistungen im Geltungsbereich des KWG die in § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1-5, 7-9 KWG aufgeführten Geschäfte ohne Erlaubnis durch die BaFin betreiben, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Das Unternehmen ist von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats zugelassen worden und wird von ihnen beaufsichtigt. 2. Die Geschäfte sind durch die Zulassung abgedeckt. 3. Das Unternehmen unterliegt den Anforderungen der 2. Bankrechtskoordinierungsrichtlinie und der Richtlinie über einen Solvabilitätskoeffizienten für Kreditinstitute. Nach Eingang der Mitteilung der BaFin über die für die Tätigkeit vorgeschriebenen Meldungen an BaFin und Bundesbank und über die Bedingungen, die für die Aus übung der von der Zweigstelle geplanten Tätigkeiten aus Gründen des Allgemeininteresses gelten, spätest. nach Ablauf von 2 Monaten, kann die Zweigstelle errichtet werdenund ihre Tätigkeit aufnehmen. Ein Unternehmen mit Sitzin einem anderen EWR-Staat, das eine der in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1-5, 7-9 KWG aufgeführten Tätigkeiten betreibt oder nach KWG Finanzinstitut ist, kann diese unddie in § 1 Abs. 3 S. 1 Nr. 2-11 KWG aufgeführten Tätigkeiten über eine Zweigstelle oder durch Erbringung von Dienstleistungen ohne Erlaubnis durch die BaFin betreiben, wenn das Unternehmen Tochterunternehmen einesoder mehrerer Kreditinstitute ist, die Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegennehmen und das Kreditgeschäft betreiben, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 1 Das oder die Mutterunternehmen sind in dem EWR-Staat, in dem das Tochterunternehmen seinen Sitz hat, als Kreditinstitut zugelassen. 2. Die Tätigkeiten, die das Unternehmen ausübt, werdensatzungsgem. auch im Herkunftsmitgliedstaat betrieben. 3. Das oder die Mutterunternehmen halten mind. 90% der Stimmrechte des Tochterunternehmens. 4. Das oder die Mutterunternehmen haben gegenüber den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats umsichtige Geschäftsführung des Tochterunternehmens glaubhaft gemacht und sich mit Zustimmung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats gegebenenfalls gesamtschuldnerisch für die vom Tochterunternehmen eingegangenen Verpflichtungen verbürgt. 5. Das Tochterunternehmen ist in die Beaufsichtigung des Mutterunternehmens auf konsolidierter Basis einbezogen.



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