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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Geschäftsbetriebserlaubnis für das Pfandbriefgeschäft

Ein Kreditinstitut, das das Pfandbriefgeschäft betreiben will, bedarf der schriftlichen Erlaubnis der BaFin nach § 32 KWGeschäftsbetriebserlaubnis für das Pfandbriefgeschäft Zusätzl. muss es für eine Erlaubnis zum Betreiben des Pfandbriefgeschäfts folgende Voraussetzungen erfüllen: 1. Das Kreditinstitut muss über Kernkapital von mind. 25 Mill. Euro verfügen. 2. Es muss eine Erlaubnis für das Kreditgeschäft i. S. § 1 Abs. 1 KWG haben und dieses vorauss. betreiben. 3. Es muss über geeignete Regelungen und Instrumente i. S. § 27 Pfandbriefgesetz zur Steuerung, Überwachung und Kontrolle der Risiken für die Deckungsmassen und das darauf gründende Emissionsgeschäft verfügen. 4. Aus dem der BaFin vorzulegenden Geschäftsplan des Kreditinstituts muss hervorgehen, dass das Kreditinstitut das Pfandbriefgeschäft regelmässig und nachhaltig betreiben wird und dass ein dafür erforderlicher organisatorischer Aufbau vorhanden ist. 5. Der organisatorische Aufbau und die Ausstattung des Kreditinstituts müssen, abhängig von der Reichweite der Erlaubnis, künftigen Pfandbriefemissionen sowie dem Immobilien-, Staatsfinanzierungsoder Schiffsfinanzierungsgeschäft angemessen Rechnung tragen. Abweich, von § 33 KWG ist die erforderliche Erlaubnis auch dann zu versagen, wenn die o. a. Voraussetzungen nicht vorliegen. § 32 Abs. 2 KWG ist mit der Massgabe anzuwenden, dass die Erlaubnis für das Pfandbriefgeschäft auch auf 1 oder 2 der o. a. Tätigkeiten beschränkt werden kann. Die nach § 33 KWG vorausgesetzten theoretischen und praktischen Kenntnisse sind im Pfandbriefgeschäft abhängig von der Reichweite der Erlaubnis regelmässig anzunehmen, wenn die Geschäftsleiter über entspr. Kenntnisse im Bereich des Hypothekar-, des Kommunal- oder Schiffskreditgeschäfts und dessen Refinanzierung verfügen. Die BaFin kann die Erlaubnis zum Betreiben des Pfandbriefgeschäfts ausser in den Fällen des 5 35 KWG auch aufheben, wenn 1. die o. a. Voraussetzungen nicht mehr vorliegen oder 2. die Pfandbriefbank seit mehr als 2 Jahren keine Pfandbriefe begeben hat und nicht zu erwarten ist, dass das Pfandbriefgeschäft innerhalb der nächsten 6 Monate als regelmässig und nachhaltig betriebenes Bankgeschäft wieder aufgenommen wird. Hebt die BaFin die Erlaubnis für das Pfandbriefgeschäft auf oder erlischt diese, so sind die Deckungsmassen abzuwickeln. Im vorgenannten Fall ernennt das Gericht des Sitzes der Pfandbriefbank auf Antrag der BaFin 1 oder 2 geeignete natürliche Personen als Sachwalter, soweit es für eine sachgerechte Abwicklung erforderlich ist.



 
Weitere Begriffe : monetäre Schattenwirtschaft | internationale Kooperation | Deutsche Bundesbank, Banknoteneinziehung
 
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