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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Heiratserstattung

Rückerstattung eingezahlter Rentenversicherungsbeiträge an Frauen, die eine versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt, aber wegen Heirat aufgegeben haben. Sie konnten sich die gezahlten Arbeitnehmerbeiträge erstatten lassen. Der Gesetzgeber öffnete diesen Frauen die Möglichkeit, diesen Schritt durch Nachzahlung wieder rückgängig zu machen. Diese Möglichkeit bestand seit 1969, wurde 1992 erleichtert und ist Ende 1995 ausgelaufen.

In der gesetzlichen Rentenversicherung gab es früher für weibliche Arbeitnehmer die Möglichkeit, sich nach einer Heirat auf Antrag die bis dahin vom Lohn einbehaltenen Beiträge zur Rentenversicherung erstatten zu lassen, wenn sie keine abhängige Tätigkeit mehr ausübten. Viele Frauen haben diese Möglichkeit genutzt, um mit den ihnen wieder ausgezahlten Beiträgen den Aufbau eines eigenen Haushalts zu finanzieren. Allerdings wurden ihnen nur die Arbeitnehmeranteile zur Rentenversicherung ausbezahlt. Die vom Arbeitgeber für sie an die Rentenversicherung abgeführten Anteile gingen den Antragstellerinnen verloren.

Frauen verloren wegen der Heiratserstattung den Anspruch auf eine eigenständige Altersrente. Besonders nach einer Scheidung wirkte sich der Verlust eines eigenen Rentenanspruchs meist sehr nachteilig auf die spätere Altersversorgung der betroffenen Frauen aus. Bei einer späterer Wiederaufnahme einer abhängigen Beschäftigung erwarben sie wegen der geringen Zahl der anrechenbaren Jahre meist nur einen niedrigen Rentenanspruch. Deshalb wurde die Möglichkeit, die Erstattung früher gezahlter Beiträge bei Eheschließung und Ausscheiden aus dem Beruf zu beantragen, vom Gesetzgeber aufgehoben. Heute ist eine Erstattung von Beiträgen zur Rentenversicherung nur noch im Rahmen der Regeln für eine allgemeine Beitragserstattung möglich.

Um betroffenen Frauen die Chance zu geben, die nachteiligen Folgen einer früheren Heiratserstattung zu korrigieren, wurde 1969 die Möglichkeit geschaffen, freiwillig Beiträge für die Zeiten einer früheren Arbeitnehmertätigkeit nachzuentrichten. Es handelt sich dabei um eine spezielle Form der Nachversicherung. Allerdings hat der Gesetzgeber diese Möglichkeit an die Erfüllung bestimmter Voraussetzungen geknüpft. Bedingung war zunächst auch, dass die Antragstellerin wieder einer beitragspflichtigen Tätigkeit nachgeht und vor der Nachzahlung für mindestens 24 Monate Pflichtbeiträge geleistet hatte. Diese Bestimmungen wurden aber ab 1992 zu Gunsten der betroffenen Frauen gelockert. In den meisten Fällen führte die Nachentrichtung von Beiträgen später zu einer deutlichen Rentensteigerung.

Ende 1995 lief diese Regelung aus. Frauen, die bis dahin die Möglichkeit zur Nachzahlung nicht genutzt hatten, können keine entsprechenden Anträge mehr stellen.



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