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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Intrahandelsstatistik

Intrastat Versendung, Intrastat Eingang Mit dem Fortfall der Zollformalitäten entfällt bei dem Warenverkehr mit Gemeinschaftswaren im EG-Binnenmarkt die Erfassung über das -» Einheitspapier der EG. Da es jedoch noch keine gemeinsame Wirtschafts-, Währungs- und Steuerpolitik gibt, ist aus fiskalischen und statistischen Gründen eine Erfassung der Warenströme erforderlich. Die Intrahandelsstatistik wurde als «permanentes statistisches Erhebungssystem (Intrastat)» in Form direkter Firmenanmeldungen bei den statistischen Ämtern (Statistisches Bundesamt) eingeführt (Amtsblatt der EG Nr. L 316 vom 16. November 1991). Auskunftspflichtig sind natürliche und juristische Personen, die als unmittelbare Teilnehmer am Warenverkehr mit einem anderen EG-Land beteiligt sind. Befreit von der Abgabe sind Auskunftspflichtige, die keine periodische Steueranmeldung abgeben müssen, sowie jene, deren jährlicher Gesamtwert an innergemeinschaftlichen Warenverkehrstransaktionen bezogen auf die Versendung oder den Eingang unterhalb der sogenannten Assimilationsschwelle von 100.000 ECU liegt. Die Befreiungsliste umfaßt unter anderem bestimmte Waren des vorübergehenden Warenverkehrs sowie Waren, die nicht Gegenstand von Handelsgeschäften sind.
Anzumelden sind grundsätzlich alle Gemeinschaftswaren - auch unentgeltliche -die aus einem Mitgliedstaat der EG eingehen bzw. nach dort versandt werden, wobei es keine Rolle spielt, wo der Verkäufer bzw. der Käufer der Waren seinen Sitz hat. Die Einsendung der Meldung hat spätestens am 10. Arbeitstag nach Ablauf des Berichtsmonats zu erfolgen. Der Anmeldezeitraum ist in der Regel der Kalendermonat, es sind jedoch auch kürzere Zeitabschnitte wie Dekade, Woche, Tage möglich.
Die Verwendung von magnetischen Datenträgern kann nur nach Absprache mit dem statistischen Bundesamt erfolgen. Die Anmeldung ist mit dem ausgefüllten Vordruck abzugeben und zwar entweder direkt beim Statistischen Bundesamt oder bei der örtlichen Zollstelle. Beim Eingang sind folgende Merkmale anzumelden:
Warenbezeichnung
achtstellige Warennummer
des Warenverzeichnisses für die Außenhandels ta tistik
Versendungsmitgliedstaat
Eigengewicht in kg
Menge in einer besonderen Maßeinheit bei bestimmten Warennummern
Rechnungspreis der Ware
Statistischer Wert
Art des Geschäftes
Ursprungsland
Bestimmungsregion
Entladehafen
Statistisches Verfahren
Bei der Versendung sind folgende Merkmale anzumelden:
Warenbezeichnung
achtstellige Warennummer des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik
Bestimmungsmitgliedstaat
Eigengewicht in kg
Menge in einer besonderen Maßeinheit bei bestimmten Warennummern
Rechnungspreis der Ware
Statistischer Wert
Art des Geschäftes
Mutmaßlicher Verkehrszweig beim Grenzübertritt
Ursprungsregion
Entladehafen
Statistisches Verfahren
In Feld 1 der Intrastat-Meldevordrucke ist grundsätzlich die Umsatzsteuernummer des Auskunftspflichtigen (nicht die USt-ldNr.) anzugeben.
Berichtigungen sind nur in bedeutenden Fällen (mehr als 5% der Warenmenge oder bei mehr als 2000 DEM) erforderlich. Auskunft erteilen das Statistische Bundesamt und die Handelskammern.



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